Steuerliche Behandlung von Airdrops und Bounties
Schon länger werden Kryptowährungen von Startups und anderen Unternehmen genutzt um die Aufmerksamkeit der Inhaber von Krypto-Wallets auf ihre Projekte zu richten und eine eigene Community aufzubauen. Für eine derartige Marketingstrategie werden typischerweise zwei Herangehensweisen genutzt.
Airdrops
Zum einen machen sich die Unternehmen sogenannter Airdrops zunutze. Hierbei erhalten die beteiligten Personen Kryptowährungen oder andere Tokens kostenlos. Es wird keinerlei monetäre Gegenleistung erwartet. Einziges Ziel ist es, die Aufmerksamkeit der jeweiligen Person auf das laufende Projekt zu richten. Der Erhalt und die Höhe des Airdrops werden dabei durch Zufall bestimmt. Wer sich für den Erhalt virtueller Währung durch dieses Verfahren bereit erklärt, weiß demnach im Vornherein nicht, ob und wie viel er erhält. Der Vorteil für das Unternehmen besteht darin, dass der Rezipient auch bei Nichterhalt von Token oder virtueller Währung auf das Projekt aufmerksam gemacht worden ist. Diese Eigenschaft wird an späterer Stelle noch wichtig.
Bounties
Dem gegenüber stehen die sogenannten Bounties. Trotz der auffälligen Bezeichnung handelt es sich bei dem Ziel des ausgeschriebenen „Kopfgelds“ lediglich um das Erfüllen harmloser Aufgaben. Diese umfassen stets Tätigkeiten, die dem Projekt der Unternehmen zu Gute kommen. Das Teilen von Bildern, Videos und Texten über das laufende Projekt auf verschiedenen sozialen Medien, das Anschauen von Videos oder das Designen von Inhalten sind nur einige der Leistungen, für die Bounties als „Lockmittel“ genutzt werden.
Steuerliche Behandlung
Interessant für den Rezipienten ist vor allem die steuerliche Behandlung dieser beiden Marketingstrategien, da sie unterschiedlich ausfällt.
Das BMF erläutert in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022, dass der Zufluss virtueller Währung oder Token über Airdrops grundsätzlich nicht versteuert wird, wenn das Zufallselement den Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung stark überlagert. Das Hauptmerkmal aufgrund dessen der Rezipient die Token oder virtuelle Währung erlangt, ist demnach kein aktives Tun irgendeiner Form.
Die Bounties hingegen sind geprägt von der Erbringung einer Leistung und fallen laut dem BMF unter § 22 Nr. 3 EStG. Sie sind sog. „sonstige Einkünfte“, welche durch Anschaffung erlangt werden. Bounties werden hiernach sowohl bei Zufluss, als auch bei Verkauf besteuert, sollte der Steuerpflichtige diese unter einem Jahr gehalten haben, § 22 Nr.2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.2 EStG.
Das Ziel von Airdrops und Bounties ist im Endeffekt dasselbe. Das Verbreiten von Informationen und die möglichst breit gefächerte Vermarktung einer konkreten Idee. Das Werkzeug zur Zielerbringung ist die Verteilung von Token oder virtueller Währung. In dem einen Fall mit und in dem anderen Fall ohne Gegenleistung, wonach sich auch die steuerliche Behandlung richtet.
Zu den Themen Besteuerung von Erträgen im Zusammenhang mit Kryptowährungen sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.