Steuerfreies Vermächtnis über den Freibetrag hinaus?
Bei Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen sind neben den erbrechtlichen Regelungen vor allem auch steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Gehen die Zuwendungen des Erblassers an eine einzelne Person über einen gewissen Wert (Freibetrag) hinaus, sind diese Zuwendungen der Besteuerung zu unterwerfen. Seinem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner darf man beispielsweise Gegenstände oder Geldbeträge mit einem Wert von maximal EUR 500.000 steuerfrei zuwenden, seinen Kindern maximal EUR 400.000. Der „überschießende“ Betrag der Erbschaft oder des Vermächtnisses wird versteuert.
Die Steuerpflicht gilt auch für zunächst nicht steuerpflichtige Zuwendungen, welche innerhalb des sog. 10-Jahres-Zeitraums in Verbindung mit späteren Zuwendungen den Freibetrag übersteigen. Hat ein Familienvater beispielsweise seinem Kind schenkweise EUR 400.000 überlassen und sieht sein Testament ein weiteres, demselben Kind zugewandtes Vermächtnis in gleicher Höhe vor, würde die Steuerpflicht für das Vermächtnis in Höhe von EUR 400.000 der Steuerpflicht unterliegen, sofern der Familienvater nicht später als zehn Jahre nach der ersten Schenkung verstirbt.
Diese Problematik lässt sich mit bedachter Testamentsgestaltung umgehen: Es bietet sich an, in Fällen wie dem obigen das Vermächtnis an eine aufschiebende Bedingung zu knüpfen. Eine aufschiebende Bedingung knüpft den Eintritt einer Rechtsfolge, wie etwa die Auszahlung von Geld aufgrund eines Vermächtnisses, an ein bestimmtes Ereignis an. Man könnte beispielsweise verfügen, dass das Vermächtnis an eine aufschiebende Bedingung geknüpft wird (z.B. dass der testamentarische Erbe oder der Vermächtnisnehmer noch lebt). Die Fälligkeit des Vermächtnisses kann dann auf einen beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf der 10-Jahres-Frist datiert werden. Dies hätte steuerrechtlich zur Folge, dass die Steuerpflicht für das unter einer aufschiebenden Bedingung stehende Vermächtnis erst nach dem Eintritt eben dieser Bedingung entsteht. Wird die Bedingung erst zehn Jahre nach der ersten Zuwendung fällig, profitiert die zweite Zuwendung wiederum von einem eigenen Freibetrag.
Bei mehrmaligen Zuwendungen von Geld oder Gegenständen in kurzen Zeitabständen sollten Schenker und Erblasser die Steuerpflicht nach dem Erbschaftsteuergesetz also im Auge behalten. Nicht selten lässt sich eine Besteuerung durch aufschiebende Bedingungen oder ähnliche Kniffe vermeiden.
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