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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

23. Juli 2019

Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus als Förderprogramm für bezahlbaren Wohnraum hat die Koalition schon 2018 die Sonder-AfA („Absetzung für Abnutzung“, auch Abschreibung genannt) beschlossen. Ziel ist es, Anreize für den Mietwohnungsneubau zu setzen. Trotz dieser Entscheidung wurde erst jetzt durch die Zustimmung des Bundesrates Klarheit geschaffen.

Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur bestehenden linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG bestehen. Sie ermöglicht privaten Investoren bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten bei der Steuer geltend zu machen. Dies ist befristet auf das Jahr der Herstellung und die drei darauf folgenden Jahre. Insgesamt können in den ersten vier Jahren so 28 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden.

  • Für die Sonderabschreibung sind folgende Voraussetzungen vorgesehen:
    Schaffung von neuem Wohnraum durch eine Baumaßnahme, die auf einem Bauantrag oder einer Bauanzeige beruht, welche/r zwischen dem 01.09.2018 und 31.12.2021 gestellt wurde.
  • Wie Wohnung muss im Jahr der Herstellung und den darauf folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Nicht zu Wohnzwecken dient jede nur vorübergehende Beherbergung (z. B. Ferienwohnungen).
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bis zu einer Höhe von 3.000 EUR/m² (bzw. 3.500 EUR/m²) zulässig. Bei höheren Kosten ist eine Förderung ausgeschlossen.

Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind maximal 2.000 EUR/m² Wohnfläche vorgesehen. Bei niedrigeren Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die tatsächlichen Kosten zu veranschlagen.

Aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften dürfen die Steuervorteile aus der Sonderabschreibung in drei Veranlagungszeiträumen nur 200.000 EUR betragen. Dies hatte Kritik hervorgerufen, da so befürchtet wurde, dass nur kleinere Bauprojekte gefördert werden würden. Die Förderung gilt auch für neue Wohnungen in bereits bestehenden Gebäuden. Auch die Obergrenze von 3.000 EUR/m² wurde kritisiert. Durch diese Deckelung sollen Luxuswohnungen von der Förderung ausgeschlossen bleiben. Allerdings sei es in Großstädten kaum möglich, unterhalb dieser Baukostenobergrenze neuen bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Im Zuge der anhaltenden Kritik wurde vom Bundeskanzleramt zugesagt, die Baukostenobergrenze für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung auf zumindest 3.500 EUR/m² zu erhöhen.

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