Quo vadis Geldwäsche?
Durch die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales deutsches Recht wurden Vorschriften zur Einführung und Umsetzung einer umfassenden Geldwäsche-Compliance geschaffen. Nach der erst kürzlich erfolgten Änderung steht schon die nächste Anpassung bevor. Ziel dabei ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Grundlagen
Die EU hat die Mitgliedstaaten in der 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl L 141/114 vom 05.06.2015 (nachfolgend kurz „4. GW-RL“) samt den Anhängen I bis III. Artikel 8 Abs. 1 der 4. GW-RL) verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geographische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Der in Umsetzung dieser Regelung novellierte § 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) in der ab dem 26.06.2017 geltenden Fassung – lautet:
„Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.“ Das GwG enthält diverse Regelungen, die von den Verpflichteten jeweils „risikoorientiertes“ oder „angemessenes“ Handeln verlangen.
Welche Verpflichtungen bestehen?
Alle Verpflichteten (Kredit- und Zahlungsinstitute, Anwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, unter Umständen auch Güterhändler (alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Güter veräußern)) haben Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen. Dafür existieren bestimmte Anforderungen, die erfüllt werden müssen. So bedarf es der Implementierung eines Risikomanagements und der Erfüllung von Identifikations- und Dokumentationspflichten des jeweiligen Geschäftspartners durch den Verpflichteten.
Was bedeutet dies konkret?
Das Konzept beruht zentral auf dem „Know-Your-Customer-Prinzip“ (KYC). Dies macht eine persönliche und dokumentenmäßige Identifikation des Mandanten, Kunden oder Unterzeichners erforderlich. Bei Rechtspersonen muss zusätzlich immer auch der so genannte wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden, also die natürliche Person, die wirtschaftlich hinter einer juristischen Person steht. Dafür steht u.a. das Transparenzregister zur Verfügung. Dieses wird seit 2017 im Auftrag der Bundesregierung betrieben. Gegebenenfalls bestehen auch Meldepflichten gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit (FIU)).
Im Regelfall wird bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung eine Identifizierung des Geschäftspartners vorgenommen. Dabei ist nicht nur der Vertragspartner sondern auch, ungeachtet der Rechtsform, eine oder mehrere eventuell für diesen auftretende/n Person/Personen zu identifizieren. Die Identifizierung erfolgt anhand eines amtlichen Lichtbildausweises. Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann auf § 8 Abs. 2 GwG verwiesen werden, nach welchem neben der bloßen Berechtigung auch die Verpflichtung zur Erhebung dieser Daten besteht. Gleiches gilt für das Anfertigen und Speichern von digitalen Kopien. Innerhalb der vorgegebenen Vorhaltefrist müssen diese Daten aufbewahrt werden.
Ausblick
Unter dem Eindruck von „Panama Papers“ und einer wachsenden terroristischen Bedrohung steht, trotz der erst kürzlich erfolgten Änderung des GwG, mit der 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU) bereits die nächste Änderung unmittelbar bevor. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 10.01.2020 Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Die Neuregelung zielt insbesondere auf alternative Finanzsysteme und E-Geldanbieter (Bitcoin) ab. Aber auch der Kulturgüter- und Artenhandel wird als mögliche Risikofinanzquelle für terroristische Vereinigungen stärker in den Fokus genommen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Der Kreis der Verpflichteten wird um Plattformen für virtuelle Währungen (Börsen und Wallets), Kunsthandelsakteure, Mietmakler und Freeports erweitert. Ziel ist insbesondere die stärkere Regulierung von E-Geld, um dessen Verwender leichter identifizieren zu können. So soll die Einhaltung der Kundensorgfaltspflichten besser überwacht werden. Die Richtlinie enthält außerdem entsprechende Definitionen, welche den Geltungsbereich genauer präzisieren.
- Bezüglich des Umgangs mit „Risikoländern“ (Drittstaaten, welche die EU-Kommission per Delegierten-Verordnung als solche einstuft) werden neue Mindestanforderungen festgelegt. Diese Maßnahme dient auch der Harmonisierung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Schaffung einer einheitlichen Regelung.
- Als direkte Folge der „Panama Papers“ konkretisiert und verschärft die 5. Richtlinie auch die Vorgaben zur Ermittlung und Speicherung der Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, Trusts und sonstigen Unternehmensformen. Es wird nun präzisiert, was registriert wird, wo die Registrierung erfolgt und wer Zugang zu den Informationen erhält (insb. Behörden, FIU).
- Die Kompetenzen der FIU sollen wachsen. Durch die Schaffung zentraler Datenbanken sollen auch die Zugriffsmöglichkeiten auf Informationen erleichtert werden.
Die Verpflichteten stehen nun vor der Herausforderung, ihre internen Maßnahmen zur Prävention der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die neuen Erfordernisse anzupassen und ein hinreichendes Geldwäschepräventionssystem zu implementieren.
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