Maßnahmenpaket für das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht
I. Einleitung
Ein drittes Maßnahmenpaket zur Entlastung von Unternehmen, Bürgern und der Verwaltung wurde am 18.09.2019 vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht, das auch Auswirkungen auf das Steuerrecht hat. Insgesamt sollen die Unternehmen hierdurch um Bürokratiekosten von mehr als EUR 1 Mrd. entlastet werden.
II. Änderungen
Die angestrebten Änderungen des Pakets betreffen im steuerrechtlichen Sinne vor allem Änderungen der Abgabenordnung sowie des Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetzes. Besonders die Anpassungen im Umsatzsteuerrecht fallen positiv für Existenzgründer aus. Hierzu einige ausgewählte und für den unternehmerischen Alltag besonders relevante Gesetzesänderungen:
1. Änderung des Einkommensteuergesetzes
Prinzipiell kann bei Mini-Jobbern und kurzfristig Beschäftigten (bspw. Saisonarbeitern) zwischen einer Pauschalisierung der Lohnsteuer und einer Individualbesteuerung gewählt werden. Bei kurzfristig Beschäftigten Mitarbeitern ist im Vergleich zu Mini-Jobbern, die maximal EUR 450 im Monatsdurchschnitt verdienen dürfen, die Höhe des Arbeitslohns unerheblich.
Nach §40a EStG darf die Pauschalisierung der Lohnsteuer auf 25% vorgenommen werden, wenn der durchschnittliche Stundenlohn EUR 12 und der durchschnittliche Arbeitslohn pro Tag EUR 72 nicht übersteigen. Diese Grenzen sollen entsprechend auf EUR 15 und EUR 120 angehoben werde.
2. Änderung des Umsatzsteuergesetzes
a) Monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Neugründer (§18 Abs. 2 Satz 6 UStG)
Beträgt die Umsatzsteuer der vorangegangenen Jahres nicht mehr als EUR 7.500 sind Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich vierteljährlich abzugeben (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG). Unabhängig von der unternehmerischen Tätigkeit haben Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen im Jahr der Gründung und dem darauffolgenden Jahr bislang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).
Damit der bürokratische Aufwand für Neugründer nicht zu hoch ist, sollen die zusätzlichen Abgabeverpflichtungen für Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG zunächst für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt werden. Dabei ist in den Fällen, in denen eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Jahres ausgeübt wurde die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in Fällen, in denen die Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufgenommen wurde, die auf dieses Jahr bezogene zu erwartende Steuer maßgeblich.
b) Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)
Grundsätzlich unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 UStG). Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern jedoch derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von EUR 17.500 nicht überstiegen hat und EUR 50.000 im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Damit einhergehend ist jedoch auch kein Vorsteuerabzug möglich.
Durch eine Änderung von § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG soll die Kleinunternehmergrenze für den Vorjahresumsatz auf EUR 22.000 angehoben werden. Die Anhebung berücksichtigt die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung. Die Grenze für den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres soll hingegen unverändert bei EUR 50.000 bleiben.
III. Ergebnis
Durch die geplanten Gesetzesänderungen werden vor allem kleine Unternehmen und Unternehmer spürbar von bürokratischen Auflagen entlastet. Ihnen steht in Zukunft mehr Zeit für ihr Kerngeschäft zur Verfügung. Dennoch bleiben zukünftige Überlegungen mit Hinblick auf die „Daueraufgabe Bürokratieabbau“ zu beobachten.
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