Künstlersozialabgabepflicht für das Gesellschafterentgelt von GmbH-Gesellschaftern
Es ist ein Thema, das eigentlich keine Berührungspunkte mit dem Steuerrecht aufweist. Dennoch müssen viele Gesellschafter und Geschäftsführer sich neben der Steuerpflicht auch über dieses Thema informieren: Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass auch eine GmbH hinsichtlich des Gehaltes, das sie an ihre Geschäftsführer ausschüttet, abgabepflichtig i.S.d. § 24 I KSVG sein kann. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Gesellschafter sozialrechtlich als Gesellschafter zu bewerten ist und überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätig wird. Wann das Bundessozialgericht diese Voraussetzungen als erfüllt betrachtet, erklären wir im Folgenden.
Das BSG bewertet die Stellung des betroffenen Gesellschafters im Wege einer „Gesamtschau“ der Integration in das Unternehmen. Es stellt sich also die Frage, ob der Gesellschafter eher selbständig tätig ist oder als Arbeitnehmer angestellt wurde. Daran orientiert es sich an arbeitsrechtlichen Standards und zieht die Linie mit dem Merkmal der Weisungsgebundenheit, also der persönlichen Abhängigkeit des Gesellschafters zur GmbH. Arbeitnehmer ist daher eher derjenige, der z.B. in den Betrieb „eingegliedert“ ist und hinsichtlich seiner Arbeitszeit, seines Arbeitsorts und seines Arbeitsumfangs den Weisungen der GmbH unterliegt. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht beispielsweise die Aufnahme des Unternehmerrisikos oder spiegelbildlich die eigene Entscheidungsgewalt hinsichtlich Zeit, Ort und Umfang. Neben anderen Faktoren spricht vor allem eine vertragliche Abbedingung des Insichgeschäfts als Verbotsgesetz (§181 BGB) oder eine erhebliche (in der Regel mehr als 50%) Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftskapital für die Stellung des fraglichen Beschäftigten als Selbstständiger.
Um die Frage der überwiegenden Tätigkeit zu klären, bewertet das BSG auch hier sämtliche relevante Umstände. Die gesamte Tätigkeit des Gesellschafters muss von einer gewissen Kreativität geprägt sein, die mit der künstlerischen oder publizistischen Aufgabe einhergeht. Der Künstler- bzw. Publizistenbegriff wird in § 2 KSVG legaldefiniert. Diese Definitionen werden grundsätzlich weit ausgelegt und orientieren sich nicht nur an den klassischen Begriffen, sondern umfassen auch ein digitales Tätigwerden (z.B. Grafiker, Layouter, oder das Veröffentlichen von Broschüren im Internet und ähnliche Tätigkeiten). Ist die Tätigkeit des Gesellschafters als überwiegend künstlerisch zu bewerten, unterliegt das ihm ausgeschüttete Gesellschaftergehalt grundsätzlich insgesamt der Abgabepflicht; eine Umgehung der Abgabepflicht durch Delegation der künstlerischen Tätigkeiten an seine Mitarbeiter kann der Gesellschafter nicht bewirken.
Wenn die Tätigkeit des Gesellschafters schwerpunktmäßig als künstlerisch oder publizistisch zu bewerten ist, unterliegt das von der GmbH ausgeschüttete Gesellschaftergehalt insgesamt der Abgabepflicht. Eine Aufspaltung des gezahlten Endgeltes in künstlerische/publizistische einerseits und kaufmännische Leistungen andererseits wird grundsätzlich nicht vorgenommen. Ausnahmen können nur dann gemacht werden, wenn für die jeweiligen Bereiche und Tätigkeiten gesonderte Honorare ausgezahlt werden.
Sollten Zweifel hinsichtlich der Künstlersozialabgabepflicht bestehen, steht den Betroffenen der Sozialrechtsweg offen. Zuerst ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids durch die DRV bzw. Künstlersozialkasse Widerspruch einzulegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist gegen die Antwort der Widerspruchsbehörde (dem Widerspruchsbescheid) – ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids – vor den Sozialgerichten zu klagen.
Dieser Blogbeitrag soll nur einen Überblick über die Künstlersozialabgabepflicht und der aktuellen Rechtsprechung dazu bieten und stellt keine umfassende sozialrechtliche Rechtsberatung dar. Während des gesamten Vorganges, spätestens aber bei Klageeinreichung, empfiehlt sich die rechtliche Beratung und Betreuung durch einen Fachanwalt auf dem Gebiet des Sozialrechts für eine optimale Betreuung und erhebliche Erhöhung Ihrer Erfolgsaussichten.