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Jedes Jahr die gleiche Frage: Wann lohnt sich ein Wechsel der Steuerklasse?

23. November 2018

Wie viel Geld am Monatsende vom Bruttogehalt übrig bleibt, hängt maßgeblich von der Steuerklasse ab. So hat etwa eine Hochzeit bekanntermaßen auch steuerliche Auswirkungen. Paare die heiraten, werden automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft. Gleiches gilt auch für die Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften.

Anders als für Unverheiratete, besteht für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben, eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Kombinationen von Steuerklassen.

Wer mit der automatischen Einstufung in die Steuerklassenkombination IV/IV unzufrieden ist, kann durch Antrag an das Finanzamt einmal im Jahr seine Steuerklasse wechseln.

Insbesondere wenn ein Einkommensunterschied zwischen den Eheleuten besteht, also ein Partner mindestens 60% des Haushaltseinkommens verdient, sollte über einen Wechsel nachgedacht werden. Hierbei kann es von Liquidationsvorteil sein, wenn sich der Mehrverdiener in die Steuerklasse III und der andere Partner in die Steuerklasse V veranlagen lässt. Für beide Partner wird so insgesamt der geringste Lohnsteuerabzug erreicht, allerdings kann es im Gegenzug zu größeren Steuernachzahlungen kommen.
Neben diesen Modellen der Steuerklassenkombination kann ab 2019 auch die Variante IV/IV mit Faktor (Faktorenverfahren) gewählt werden. Das Faktorenverfahren hat gegenüber der Kombination III/V den Vorteil, dass dieses die Einkommenssituation realistischer abbildet und es zu einer gerechteren Verteilung der Lohnsteuerlast kommt. Es kommt daher weder zu hohen Erstattungen noch zu entsprechenden Nachzahlungen.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorenverfahrens ist zu beachten, dass die Entscheidung auch die Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld oder Krankengeld beeinflussen kann.

Zu beachten ist, dass die Steuerklassenwahl der Kombination III/V oder IV/IV mit Faktorenverfahren zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Um für die persönliche Situation konkret zu ermitteln, ob das Faktorenverfahren oder eine Steuerklassenkombination das bessere Modell darstellt, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2019 veröffentlich, welches hier abgerufen werden kann.