Gold-ETCs bleiben steuerfrei
Vor rund drei Monaten erarbeitete das Bundesministerium für Finanzen einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020, mit welchem es unter anderem plante, nunmehr auch Kapitalforderungen gem. § 20 I Nr. 7 S. 1 lit. b) EStG der Steuerpflicht zu unterwerfen, sofern anstelle der Rückzahlung oder des Entgelts eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist. Sogenannte Gold-ETCs (Exchange Traded Commodities), welche dem Inhaber einen Lieferungsanspruch auf die erstandene Menge Gold einräumten, wären nach diesem Entwurf zum Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG zu zählen, welches gem. § 2 I 1 Nr. 5 EStG zu besteuern wäre. Die beabsichtigte Gesetzesänderung beruht auf einer vom Bundesfinanzhof aufgezeigten Gesetzeslücke (vgl. nur BFH, Urt. v. 06.02.2018, Az. IX R 33/17), wonach Inhaberschuldverschreibungen, wie die Gold-ETCs es sind, nicht der Steuerpflicht unterliegen. RUGE FEHSENFELD berichtete ausführlich bereits im August über diesen Gesetzesvorschlag.
Inhaber solcher Gold-ETCs können allerdings aufatmen: Die Bundesregierung plant keine weitere Besteuerung der Gold-ETCs. Dies teilte die Regierung aufgrund der kleinen Anfrage der FDP-Fraktion mit. Es heißt dort wörtlich:
„(…) Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, § 20 Absatz I Nummer 7 EStG zu ändern.“ (BT-Drucks. 19/22447, S. 3)
Die Aussage ist deutlich und vermittelt in diesem Sinne auch Klarheit: Der Gesetzgeber hat die vermeintliche „Regelungslücke“ hinsichtlich der Gold-ETCs erkannt. Gleichwohl plant er aktuell nicht, diese zu seinen Gunsten zu beheben. Zumindest aktuell dürfte es daher wohl dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, die Inhaberschuldverschreibungen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht der Besteuerung zu unterwerfen.
Es bleibt also dabei: Etwaige Veräußerungserlöse aus den Inhaberpapieren bleiben dann steuerfrei, wenn diese länger als ein Jahr gehalten worden sind. Wer beabsichtigte, in Anbetracht der zu befürchtenden Gesetzesänderung sein Gold bzw. seinen Anspruch auf Lieferung des physischen Goldes zu veräußern, „bevor es zu spät ist“, kann nun wieder davon absehen.
Zu dem Thema Veräußerungen von Gold-ETCs sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.