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Geldwäsche für Güterhändler

3. Juni 2019

Das novellierte Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz Geldwäschegesetz (GwG) – ist seit dem 26.07.2017 in Kraft und hat zu einiger Verwirrung geführt. Als „Güterhändler“ im Sinne des GwG sind auch eine Vielzahl ganz normaler Unternehmen vom Geldwäschegesetz betroffen. Die neuen Regelungen haben zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs geführt. Das GwG spricht dabei von „Verpflichteten“, die bestimmte Anforderungen zu erfüllen haben. Das GwG verlangt von den Verpflichteten jeweils „risikoorientiertes“ und „angemessenes“ Handeln und gesteht damit den Verpflichteten einerseits einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, um den Anforderungen an den unternehmerischen Alltag gerecht zu werden. Andererseits sieht das Gesetz aber einen ganzen Katalog mit Sanktionen von möglichen Verstößen vor. Hier kommt es auf eine genaue Kenntnis und planmäßiges Vorgehen an, um gesetzeskonform zu handeln und Strafen zu vermeiden. Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt und Verstöße werden zum Teil heftig sanktioniert. Bußgelder können bis zu einer Höhe von einer Million Euro verhängt werden. Weitere unangenehme Folge eines Bußgeldes ist außerdem die Veröffentlichung im Gewerbezentralregister für die Dauer von fünf Jahren, was insbesondere bei Verhandlungen über Händler- oder Finanzierungsverträge problematisch werden kann.

Wer ist Verpflichteter?
Verpflichtet nach dem GwG sind die explizit in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführten Personen und Unternehmen, also

  • Kreditinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
  • Finanzdienstleistungsinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach dem ZAG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
  • Agenten nach dem ZAG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
  • selbständige Gewerbetreibende für E-Geld (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
  • Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
  • Versicherungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7)
  • Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8)
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 9)
  • Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte und Notare (§ 2 Abs. 1 Nr. 10)
  • nicht verkammerte Rechtsbeistände (§ 2 Abs. 1 Nr. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 12)
  • Dienstleister für Gesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 13)
  • Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14)
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15)
  • Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16)

Interessant ist hierbei der Begriff Güterhändler, da anfangs nicht ganz klar war, wer alles darunter zu fassen ist. Güterhändler im Sinne des GwG ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt (§ 1 Abs. 9 GwG). Diese Definition umfasst eine Vielzahl von Unternehmen und schließt sogar Strom-, Gas- und Wasserversorger ein. Im Fokus stehen aktuell vor allem der Käufer und Verkäufer von hochwertigen Gütern (Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunst, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge). Nicht explizit erwähnt sind Dienstleistungsunternehmen und Vermieter. Transaktionen im Sinne des Geldwäschegesetzes sind allerdings Handlungen, die eine Geldbewegung oder sonstige Vermögensverschiebung zum Gegenstand haben, so dass auch Tausch, Schenkungen, Inzahlungnahmen, Güterleihe, Leasing oder Mieten in den Anwendungsbereich des GwG fallen. Faktisch ist damit jedes Unternehmen irgendwann vom GwG betroffen.

Welche Verpflichtungen bestehen?

Als Verpflichtete treffen Güterhändler bestimmte Mitwirkungspflichten. Grundsätzlich sind dies dieselben strengen Pflichten, wie sie auch Unternehmen aus dem Finanzsektor betreffen. Grundsätzlich müssen alle Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Hierzu gehört die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG), aus welcher die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen abzuleiten sind. Für Güterhändler gilt als einziger Adressat im GwG, dass sie erst dann über ein Risikomanagement verfügen müssen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 EUR tätigen oder entgegennehmen. Güterhändler sind insofern privilegiert. Diese Privilegierung entfällt allerdings bereits, wenn nur eine einzelne Transaktion diese Grenze überschreitet. Dies kann auch bei mehreren kleineren Teilzahlungen (so genanntes Smurfing, durch aufgeteilte Zahlungen) der Fall sein. Dafür genügt es, dass die einzelnen Transaktionen in Verbindung zu stehen scheinen, ein tatsächlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Es genügt somit nicht, Einzelzahlungen auf maximal 9.999,99 EUR zu begrenzen. Wer sich diese Privilegierung sicher erhalten möchte, muss also auch hier bereits entsprechende Sicherungsmaßnahmen festlegen.

1. Risikoanalyse

Grundvoraussetzung für eine angemessene Prävention ist, dass sich der Verpflichtete zunächst über sein individuelles Risiko Klarheit verschafft, das heißt eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse anfertigt. Dies gilt gemäß § 5 GwG für alle Verpflichteten, so dass eine Risikoanalyse Voraussetzung und Grundlage für alle weiteren Maßnahmen im Unternehmen ist. Für eine Bestandsaufnahme im Rahme der Risikoanalyse ist folgendes zu klären

  • Die spezifische Situation der jeweiligen Geschäftsstrukturen (Transaktionsart, Bestell- und Lieferverhalten)
  • Die Erfassung der Unternehmens- und Organisationsstruktur (Rechtsform, Standort, Mitarbeiter)
  • Die Kundenstruktur (Herkunft, Rechtsform, Eigentümerverhältnisse, Ansprechpartner, Geschäftsbereich)

Die Risikoanalyse muss nach Aufforderung der zuständigen Behörde oder Kammer vorgelegt werden können.

2. Sicherungsmaßnahmen

Aufbauend auf der Risikoanalyse müssen Grundsätze über Verfahren und Kontrollmechanismen erarbeitet werden und die Mitarbeiter sind diesbezüglich zu instruieren.

3. Sorgfaltspflichten

Weiterhin müssen auch Sorgfaltspflichten im Alltag erfüllt werden. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten beinhalten

  • Eine Identitätsprüfung mittels amtlichen Lichtbildausweises oder anderer geeigneter Dokumente (Registerauszug)
  • Feststellung und Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten (der oder die natürliche/n Person/en, die wirtschaftlich hinter einer juristischen Person steht/stehen)
  • Feststellung, ob es sich beim Geschäftspartner um eine politisch exponierte Person (PEP) oder eine bekanntermaßen einer PEP nahestehende Person handelt.
  • Prüfung von Geschäfts- und Transaktionszwecken
  • Kontinuierliche Überwachung der laufenden Geschäftsbeziehung
  • Dokumentation und Speicherung der erhobenen Informationen

Auch in Bezug auf die Sorgfaltspflichten sind Güterhändler privilegiert. So müssen Güterhändler gemäß § 10 Abs. 6 GwG nur dann Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn Transaktionen mit Barzahlung von 10.000 EUR und mehr erfolgen oder beim Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt (§ 10 Abs. 3 S.1 Nr. 3 GwG). Je nach Risiko können niedrigere oder aber auch höhere als die üblichen allgemeinen Sorgfaltspflichten erforderlich werden, um einen wirksamen Schutz vor Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung zu erreichen.

4. Weiteres

Verstärkte Sorgfaltspflichten können schließlich insbesondere bei Vertragspartnern aus geographischen Risikogebieten (unsichere Drittstaaten), bei Vorhandensein einer politisch exponierten Person (PEP), bei ungewöhnlichen Transaktionen, ungewöhnlichen und komplizierten Vertragsgestaltungen ohne ersichtlichen Grund bzw. kurzfristigen Änderungswünschen ohne Erklärung, fehlendem persönlichen Kontakt sowie bei Handel mit die Anonymität des Vertragspartners begünstigenden Gütern vorliegen. Verstärkte Sorgfaltspflichten ziehen noch umfangreichere Maßnahmen nach sich. Zur genauen Einstufung, bedarf es meist einer Einzelfallprüfung.
Je nach Unternehmensgröße bedarf es neben der Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen auch der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen illegalen Ursprung von Vermögenswerten hindeuten, die für Geldwäsche sprechen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen können, besteht auch für Güterhändler, unabhängig von Bargeldgeschäften oder Schwellenwerten, eine Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Weitere Hinweise zum Vorgehen bei Verdachtsmeldungen gibt auch der Zoll. Diese können unter www.zoll.de eingesehen werden. Wichtig ist hier darauf zu achten, nur konkret und anlassbezogen zu melden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Geldwäscheprävention? Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung der Vorgaben des GwG, der Einführung einer umfassenden Geldwäsche-Compliance oder bei allgemeinen Fragen zum Thema Geldwäsche. Kontaktieren Sie uns unter 040 – 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de