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Entwurf zum Jahressteuergesetz 2019 liegt vor

25. Juni 2019

Am 8.5. wurde vom BMF der Referentenentwurf für das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2019) veröffentlicht. Die Änderungsvorschläge beinhalten im Wesentlichen:

Förderung der Elektromobilität

  • Der Zeitraum für die Halbierung der Bemessungsgundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs (siehe Jahressteuergesetz 2018) wird bis zum 31.12.2024 verlängert.
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
  • Verlängerung der Förderung dienstlicher (Elektro-)Fahrräder.
  • Förderung der Neuanschaffung von rein elektrischen Lieferfahrzeugen bis max. 7,5t durch die Einführung einer Sofortabschreibung von 50% (§ 7c EStG-E).
  • Eine Pauschalbesteuerung (ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale) von Jobtickets (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG-E).
  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Miete oder Leasing von Elektrofahrzeugen soll erleichtert werden (§ 8 Nr. 1 lit. d GewStG-E).

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

  • Diesbezüglich sollen nun die lange angekündigten Änderungen zur Eindämmung von Steuergestaltung mittels Share Deals erfolgen.
    Senkung der Beteiligungsschwelle, die zum Entstehen von Grunderwerbsteuer beim Erwerb von grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften führt, von mindestens 95% auf 90%.
  • Verlängerung der bisher bestehenden Frist des § 1 Abs. 2 GrEStG von 5 auf 10 Jahre sowie der Behaltensfrist nach §§ 5, 6 GrEStG von 5 auf 10 bzw. 15 Jahre.
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes, der Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften der GrESt unterwirft (§ 1 Abs. 2b GreStG-E).

Änderungen bei der Umsatzsteuer

  • Umsetzung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie der Rechtsprechung des EuGH und BFH im Rahmen so genannter „Quick Fixes“ betreffend die Direktlieferungen bei Lieferung in ein Konsignationslager (§ 6b UStG-E), Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG-E) und innergemeinschaftliche Lieferungen (6a Abs. 1 S. 1 UStG-E).
  • Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für E-Books.
  • Versagung des Vorsteuerabzugs/Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 25f UStG).

Weitere Maßnahmen zur steuerlichen Vereinfachung/Begünstigung, zur Digitalisierung und zur Anpassung an das EU-Recht und zur Rechtsprechung des EuGH, etwa:

  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG-E).
  • Einführung eines Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen von einem Drittel des ortsüblichen Mietwerts (§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG-E).
  • Einkommensteuerbefreiung für Sachleistungen des Wohnraumnehmers bzw. –gebers im Rahmen alternativer Wohnformen wie „Wohnen für Hilfe“ (§ 3 Nr. 49 EStG-E).
  • Einführung eines Pauschbetrags für Berufskraftfahrer ( § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG-E).
  • Umsetzung von EuGH-Urteilen, z.B. zur Margenbesteuerung bei Reiseleistungen durch Aufhebung von § 25 Abs. 3 S. 3 UStG.

Das Jahressteuergesetz beinhaltet neben den dargestellten Änderungsvorschlägen noch etliche weitere Anpassungen. Vielfach handelt es sich dabei um verfahrensrechtliche Regelungen, Definitionen, Klarstellungen und Fehlerkorrekturen sowie redaktionelle Änderungen. In welchem Umfang die Änderungen tatsächlich in Gesetze umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

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