Die Steuerminderung durch Schenkung ist kein Missbrauch
Durch die Schenkung eines Hausgrundstückes an die eigenen Kinder vor dem Verkauf, können legal Steuern gespart werden. Hierbei liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. April 2021 entschied.
Die Klägerin, die ihr Haus 2011 erworben hatte, wollte es bereits nach einem Jahr weiterverkaufen. Da bei dem Verkauf von Immobilien eine Spekulationsfrist von zehn Jahren gilt, müsste hier der Mehrerlös als Einkommen versteuert werden.
Die Klägerin hatte den Verkauf bereits arrangiert, als sie das Grundstück ihren beiden Kindern zu gleichen Teilen schenkte, um ihnen die Abwicklung des Verkaufs zu überlassen. Da der Erlös sich so auf die Kinder aufteilte, die außerdem geringere Einkünfte hatten als ihre Mutter, fielen die Steuern auf den Veräußerungsgewinn geringer aus.
Mit der Begründung, die Schenkung vor dem Verkauf sei missbräuchlich gewesen, rechnete das Finanzamt den Veräußerungsgewinn von annähernd 100.000 Euro dennoch der Klägerin zu, die den Veräußerungsgewinn zu versteuern habe.
Der BFH widersprach dieser Einschätzung nun, da nicht die Klägerin das Grundstück verkauft habe, sondern ihre Kinder. Vielmehr müsse der Veräußerungsgewinn nach den steuerlichen Verhältnissen der Kinder zu versteuern sein, da bei ihnen der Gewinn entstanden sei.
Zur Begründung erklärte der BFH, bei unentgeltlichem Erwerb sehe das Einkommensteuergesetz vor, dass „das private Veräußerungsgeschäft bei demjenigen versteuert wird, der die Veräußerung vorgenommen und den Veräußerungserlös tatsächlich erhalten hat“.
Diese Regelung solle einen Missbrauch, durch dem private Veräußerungserlöse gar nicht versteuert würden, gerade verhindern, so die Richter in ihrem Urteil. Durch diese „Missbrauchsverhinderungsvorschrift“ sei der Sachverhalt auch abschließend geklärt, sodass Steuerzahlern kein Missbrauch vorgeworfen werden könne, wenn sie sich daran orientieren.
Dieser legale Steuertrick funktioniert allerdings nur, wenn eine Belastung durch Schenkungsteuer etwaige Ersparnisse bei der Einkommensteuer nicht gleich wieder kompensiert. Dieses Problem stellt sich jedoch nur, sofern der Freibetrag von jeweils 400.000 Euro in zehn Jahren, den es für Kinder bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer gibt, überschritten wird.
(BFH: Urteil vom 23. April 2021, IX R 8/20)