Skip to main content

Corona-Hilfen für Familien

20. Juli 2020

Nicht zuletzt aufgrund der Schließung von Kitas und Schulen sind Familien von den „Corona-Maßnahmen“ besonders betroffen. Um die finanziellen Auswirkungen davon etwas abzumildern, hat die Bundesregierung einige Maßnahmen zur Entlastung von Familien beschlossen:

Lohnfortzahlung Kinderbetreuung

Müssen Arbeitnehmer ihre Kinder selbst betreuen und können daher nicht zur Arbeit gehen, entsteht in den meisten Fällen ein Verdienstausfall. Wer aufgrund persönlicher Umstände vorübergehend nicht zur Arbeit kommen kann, hat gem. § 616 BGB zwar Anspruch auf Lohnfortzahlung, allerdings nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Gemeint sind damit nach allgemeiner Auffassung 2-3 Tage.

Daher ist bereits am 27. März ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Bisher bestand dieser Anspruch nur für bis zu 6 Wochen, am 5. Juni ist er nun auf 10 Wochen je Elternteil (20 Wochen für Alleinerziehende) verlängert worden. Die neue Regelung gilt Rückwirkend ab dem 30. März.

Das bedeutet konkret, dass Betroffene in dieser Zeit weiterhin 67 % ihres Nettoeinkommens vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen. Dieser kann bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Kind unter 12 Jahren betreut wird und nicht für Ferienzeiten, in denen die Schulen und Kitas sowieso geschlossen hätten.

Kinderbonus

Zusätzlich zum Kindergeld erhalten Familien für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von EUR 300,00. Dieser soll in zwei Teilen zu je EUR 150,00 im September und Oktober ausbezahlt werden.

Auf Sozialleistungen wird der Kinderbonus nicht angerechnet, bei Kinderzuschlag und Wohngeld zählt er nicht als Einkommen. Allerdings wird in der Einkommensteuererklärung immer geprüft, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Bei dieser Prüfung wird der Kinderbonus auf den Kinderfreibetrag angerechnet werden.

Da von dem Kinderfreibetrag in erster Linie Familien mit höherem Einkommen profitieren, hilft der Kinderbonus gezielt Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Als zusätzliche Hilfe für Alleinerziehende ist der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt worden. Bisher lag er bei EUR 1.908,00, jetzt ist er auf EUR 4.008,00 angehoben worden.

Der Entlastungsbetrag verringert die Grundlage zur Steuerberechnung, Alleinerziehende müssen jetzt also weniger von ihrem Einkommen versteuern. Es handelt sich dabei um eine rein steuerliche Entlastung, die bei Steuerklasse 2 bereits bei der Gehaltsabrechnung wirkt (es bleibt vom gleichen Bruttogehalt mehr Netto übrig), sonst aber erst Anfang 2021 mit der Einkommensteuererklärung für 2020.

Die Bundesregierung hat außerdem einen leichteren Zugang zum Kinderzuschlag beschlossen, die Elterngeld-Regelungen angepasst und weitere Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten zusammengestellt. Einen Überblick sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Sie haben noch Fragen zum Thema Steuerrecht? Weitergehende Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Steuerrecht oder von unseren Spezialisten. Rufen Sie uns an unter 040 – 528 403-0.