Bitcoin laut OLG-Urteil keine Rechnungseinheit: Auswirkungen auf die Besteuerung?
In einem Verfahren vor dem Berliner Oberlandesgericht (OLG) war strittig, ob für eine Bitcoin-Börse eine Erlaubnis der Finanzaufsicht Bafin eingeholt werden muss. Eine Erlaubnis der Bafin wäre dann erforderlich, wenn Bitcoins ein Finanzinstrument oder eine Rechnungseinheit darstellen. Das OLG verneinte dies und stellte damit fest, dass der Handel mit Kryptowährungen in Deutschland nicht erlaubnispflichtig ist.
Fraglich ist, ob diese Feststellung des OLG auch Auswirkungen auf die Besteuerung hat.
Zu unterscheiden sind zunächst das Mining, also das Erzeugen von Bitcoins, und der Handel mit der virtuellen Währung und die Frage, ob die Tätigkeit im Rahmen eines gewerblichen Handels oder einer Vermögensverwaltung (Privatvermögen) vorgenommen wird.
Regelmäßig sind virtuelle Währungen im Umlaufvermögen zu bilanzieren. Nach der herrschenden Meinung in der Fachliteratur, was durch das OLG-Urteil noch bekräftigt wird, liegen nach dem Gliederungsschema im HGB keine liquiden Mittel (kein Emittent, keine Notenbank des Bitcoins) und keine finanziellen Vermögensgegenstände (keine ausgebende Stelle und auch kein Wertpapier) vor. Selbst geschaffene Kryptowährungen durch Mining sind mit den Herstellungskosten (insbesondere Abschreibungen für Hard- und Software, Stromkosten) und angeschaffte mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. In der weiteren Bewertung scheiden planmäßige Abschreibungen wegen der zeitlich unbegrenzten Nutzung aus. Lediglich außerplanmäßige Abschreibungen und Teilwertabschreibungen kommen daher bei der Bewertung im Anlagevermögen in Betracht. Im Umlaufvermögen und bei der Veräußerung im Privatvermögen ist strittig, ob sogenannte Bewertungsvereinfachungsverfahren angewandt werden (z. B. Durchschnittsbewertungen, Verbrauchsfolgeverfahren wie die Lifo- und die Fifo-Methode). Die Finanzverwaltung vertritt bisher die Auffassung, dass im Betriebsvermögen die Lifo- und im Privatvermögen die Fifo-Methode angewendet werden muss. Diese Auffassung ist anzuzweifeln, da virtuelle Währungen nach der herrschenden Meinung keine Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögen bzw. Fremdwährungsbeträge darstellen. Diese Auffassung wurde durch das OLG-Urteil noch einmal untermauert.
Auch wenn sich die Finanzverwaltung in einigen Schreiben zur (ertrag- und umsatz-) steuerlichen Behandlung von Bitcoins geäußert hat, ist ein Großteil von wichtigen Detailfragen weiterhin offen, sodass noch immer erhebliche Rechtsunsicherheit besteht.
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