Besteuerung von Online-Poker-Gewinnen
Beim Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust häufig vom Zufall ab. Sollte es in Folge einer Glücksträhne zu einem Gewinn für den Spieler kommen, werden auf diese in Deutschland grundsätzlich keine Steuern erhoben. Häufen sich jedoch die Gewinne einer einzelnen Person in regelmäßigen Abständen, kann unter Umständen von einer steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung ausgegangen werden. Vor allem bezogen auf das sogenannte Texas-Hold’em, einer Poker-Variante, bestand steuerlich lange keine Einigkeit darüber, ob es sich überhaupt um ein Glücksspiel handelt und, ob die ausgeübte Tätigkeit als gewerblich im Sinne des Einkommensteuergesetzes einzuordnen ist.
Mit diesen beiden zentralen Fragen setzte sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.2.2023 (XR8/21) auseinander, bezogen auf das Online-Pokerspiel, insbesondere Texas Hold’em.
Grundsätzlich wird Poker als Glücksspiel betrachtet. Doch das Gericht betonte, dass mathematische, strategische und psychologische Fähigkeiten die Gewinnchancen beeinflussen können. Wenn diese Fähigkeiten bei einem Durchschnittsspieler überwiegen, wird das Spiel nicht allein dem Zufall überlassen. Somit könnten die erzielten Gewinne als einkommensteuerbar gelten. Auch die Möglichkeit, Gewinnchancen durch Wahrscheinlichkeitserwägungen abzuschätzen, und die Option, das Spiel beim Online-Spiel durch geschicktes Taktieren zu beeinflussen, spielen hier eine entscheidende Rolle. Die bestehende Leistungsbeziehung zwischen Spieler und Mitspieler, ausgedrückt durch Spielangebot, Spieleinsatz und Gewinnchance als Gegenleistung, ist ebenfalls ein Indiz für einen steuerbaren Gewinn und spricht gegen die reine Einordnung als steuerlich irrelevantes Glücksspiel.
Die zweite Frage bezog sich auf die Einordnung der Tätigkeit als gewerblich nach dem Einkommensteuergesetz. Hier differenzierte das Gericht zwischen privaten Spielbedürfnissen und strukturell gewerblichen Aspekten. Als strukturell gewerblich wurden beispielsweise Tätigkeiten als Berufsspieler mit prägenden beruflichen Erfahrungen identifiziert. Entscheidend ist auch die Absicht, das Pokerspiel zur Einkunftserzielung zu betreiben. Eindeutige Anzeichen für strukturell gewerbliches Verhalten sind die gezielte Erhöhung der Anzahl von Online-Portalen und Benutzerkonten sowie das gleichzeitige Spielen an mehreren Tischen. Dabei betonte das Gericht, dass es nicht darauf ankommt, ob die Handlung nachhaltig ist, sondern vielmehr auf die Absicht zur Schaffung einer ständigen Erwerbsquelle.
Für die Voraussetzung der Betriebstätte im Zusammenhang mit der Einkunftsart eines Gewerbebetriebs gilt hierbei der Raum, in dem sich der Computer des Spielers befindet, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird.
Zusammengefasst können Gewinne aus dem Online Pokerspiel als gewerblich im Sinne des § 15 I 1 Nr.1, II EStG gelten, solange die genannten strukturellen gewerblichen Aspekte erfüllt sind. Dies gilt jedoch ausschließlich für den Zeitraum, in dem der Online-Pokerspieler diese Merkmale aufweist. Die grundsätzliche Einordnung von Online-Poker als Glücksspiel steht einer gewerblichen Besteuerung nicht im Wege, solange die oben genannten Aspekte erfüllt sind.
Es bleibt zu beobachten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis entwickeln wird und welche Auswirkungen sie auf die Besteuerung von Online Poker-Gewinnen haben könnte.
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