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Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels bei Erhalt von Kurzarbeitergeld

20. April 2020

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und den damit verbundenen Arbeitsausfällen sind viele Unternehmen gezwungen Kurzarbeit anzuzeigen und zu beantragen. Bei Vorliegen der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen 60 Prozent des während der Kurzarbeit entgangenen pauschalierten Nettoentgelts der betroffenen Arbeitnehmer, bei Eltern mit einem Kind im steuerlichen Sinne sind es sogar 67 Prozent.

Bemessungsgrundlage des Kurzarbeitergelds
Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld ist das Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Ist ein solches Nettoarbeitsengelt im laufenden Monat nicht feststellbar, kann der in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit im Betrieb durchschnittlich erzielte Lohn zugrunde gelegt werden. Grundsätzlich sind für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) in der elektronischen Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen (ELStAM) über die Lohnsteuerklasse und über den Kinderfreibetrag maßgebend. Wird eine Eintragung zu einem späteren Zeitraum geändert, so ist die Änderung für einen bereits abgerechneten Kalendermonat unbeachtlich.

Effekt eines Lohnsteuerklassenwechsels
Sie sind verheiratet, haben die Steuerklasse IV oder V und es ist absehbar, dass Sie künftig von Kurzarbeit betroffen sein werden. Dann sollten Sie sich überlegen, ob ein frühzeitiger Lohnsteuerklassenwechsel für Sie sinnvoll ist. Denn durch einen Wechsel des von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmers in die Steuerklasse III können Sie im Zeitraum der Kurzarbeit effektiv mehr Kurzarbeitergeld beziehen.

Der Ehegatte, der Kurzarbeitergeld bezieht und ansonsten der Steuerklasse IV oder V angehörte, bekäme aufgrund des Wechsels ein höheres Nettoentgelt, was im Ergebnis die Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld erhöht. Es ist jedoch zu bedenken, dass Ihnen als Ehepaar (angenommen beide sind Arbeitnehmer) zunächst weniger Nettoeinnahmen zur Verfügung stünden. Denn der Ehegatte, welcher sich zuvor in der Steuerklasse III bzw. auch IV befand, hat infolge des Wechsels mit einer höheren Lohnsteuerbelastung zu rechnen. Dieser Effekt wird allerdings mit der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung wieder ausgeglichen, da Sie bei gleichbleibenden Einkünften auch bei anderer Lohnsteuerklassenwahl die gleiche Steuerbelastung haben.

Im Endeffekt erhalten Sie aufgrund eines Steuerklassenwechsels zu der Steuerklassenkombination III (für den von Kurzarbeit betroffenen Ehegatten)/V (nicht durch Kurzarbeit betroffenen Ehegatten) ein höheres Kurzarbeitergeld. Von diesem höheren Kurzarbeitergeld ist die Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt (Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei, es führt jedoch zu einer Erhöhung des Steuersatzes) im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung abzuziehen. Im Saldo erzielen Sie jedoch in den meisten Fällen ein insgesamt positives Ergebnis.
Der Lohnsteuerklassenwechsel ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen und erlangt spätestens im Folgemonat der Antragsstellung Gültigkeit.

Die Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels sind jedoch für jedes Ehepaar und Ihre Vermögensverhältnisse gesondert zu betrachten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Sie haben noch Fragen zum Thema Steuerrecht? Weitergehende Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Steuerrecht oder von unseren Spezialisten. Rufen Sie uns an unter 040–528 403-0.