Anfang 2019: Vorabpauschale auf Fondsvermögen
Mit der grundlegenden Reform des Investmentsteuergesetzes („InvStG“) sollen Gewinne aus Fondsanlagen möglichst jährlich und nicht erst bei Veräußerung der Anteile besteuert werden. Dafür wurde die sogen. Vorabpauschale eingeführt, die die Bemessungsgrundlage für den Einbehalt von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer darstellt.
Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fondsvermögens ohne tatsächlichen Zufluss. So möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet und zwar in den Fällen, in denen ein Fonds keine (thesaurierende Fonds) oder eine geringe Ausschüttung (Fonds mit Teilausschüttung) vornimmt.
Die Vorabpauschale ist auf die Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt. Es soll daher nichts besteuert werden, was nicht auch erwirtschaftet wurde. Als problematisch wird jedoch gesehen, dass die Vermögenssubstanz ohne (bisherigen) Zufluss besteuert wird.
Auf einen späteren (steuerpflichtigen) Veräußerungsgewinn wird die Vorabpauschale zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dann wiederrum angerechnet.
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt für alle Fonds durch einen unabhängigen Datendienstleister (WM Datenservice) und wird den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellt.
Die fondsverwahrenden Stellen berechnen die Steuern auf den veröffentlichten Betrag und behalten diese beim Kunden für das Finanzamt ein.
Die Vorabpauschale wird erstmals Anfang 2019 für das Kalenderjahr 2018 berechnet und besteuert. Zur Vermeidung oder Reduzierung der Vorabpauschale können Freistellungsaufträge eingerichtet oder anders verteilt werden.
Bei weiterführenden Fragen zur Vorabpauschale, Einkünften aus Kapitalvermögen und zur Einkommensteuererklärung schauen Sie bitte hier.