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Änderungen im Lohnsteuerrecht 2020

11. Februar 2020

Ende des Jahres 2019 wurden mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2019 umfassende steuerrechtliche Änderungen vorgenommen, die ab 2020 gelten. Die Änderungen betreffen u. a. die Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, die Einführung einer neuen Pauschale für Berufskraftfahrer sowie die Förderung von Weiterbildungen. Die einzelnen Änderungen stellen wir Ihnen im Folgenden kurz dar. Eine Auswahl aller wichtigen Änderungen des Jahressteuergesetzes 2019 haben wir in diesem Beitrag bereits für Sie zusammengefasst.

Anhebung der Pauschalen der Verpflegungsmehraufwendungen

Arbeitnehmer können Verpflegungsmehraufwendungen, die durch eine auswärtige Tätigkeit entstanden sind, pauschal als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Absatz 4a EStG) oder diese steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Bis Ende 2019 konnten bei Tätigkeiten außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitstätte von mehr als acht Stunden pauschal 12 Euro angesetzt werden und ab vollen 24 Stunden 24 Euro. Für die An- und Abreisetage solcher mehrtätigen Auswärtstätigkeiten durften entsprechend 12 Euro geltend gemacht werden. Ab diesem Jahr werden die oben genannten Pauschalen von 12 auf 14 Euro sowie von 24 auf 28 Euro angepasst.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Zusätzlich folgt ab 2020 die Neueinführung eines Pauschbetrages für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag, sofern Berufskraftfahrer während mehrtätiger Fahrten im Fahrzeug der Arbeitgeber übernachten. Dies soll Mehraufwendungen der Arbeitnehmer ersetzen, die beispielsweise durch Gebühren für die Nutzung von Sanitäranlagen auf Raststätten verursacht werden.

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer kann neben den Pauschalen für Verpflegungsmehr­aufwendungen geltend gemacht werden.

Weiterbildung kein Arbeitslohn

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden rückwirkend ab 2019 steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG). Bisher erfolgte die Steuerbefreiung meist nur, sofern die Bildungsmaßnahmen im betrieblichen Eigeninteresse durchgeführt wurden und nicht überwiegend belohnenden Charakter hatten. Fortan greift die gesetzliche Steuerbefreiung auch, wenn Bildungsmaßnahmen über arbeitsplatzbezogene Fortbildungen hinausgehen. Hierunter fallen Maßnahmen zur Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit (bspw. Sprachkurse), die eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen. Dennoch dürfen auch diese keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

 

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