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Zeitfenster für Auslandskonten schließt sich

20. Juni 2017

Mit der „3. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 18.7.2016 wurde die deutsche Zinsinformationsverordnung vom 26.1.2004 geändert. Damit ist das Bankgeheimnis für Auslandskonten ab 2016 faktisch beendet.

Ausnahmen hiervon bilden derzeit noch Konten in den Ländern Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino bei denen das Bankgeheimnis ab dem 1.1.2017 endet. Nicht nur Zinsen, sondern sämtliche Kapitalerträge und Guthaben auf Konten im Ausland werden für die deutschen Finanzämter zukünftig transparent. Da die Meldungen an die deutschen Finanzämter für das Wirtschaftsjahr 2017 zu Beginn des Jahres 2018 erstmals übermittelt werden, bleibt für die aktive Gestaltung der Nachdeklaration im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige noch ein kleines Zeitfenster bis Ende dieses Jahres.

Steuerpflichtige, die bislang nicht erklärte Erträge aus Bankkonten der oben genannten oder anderen „Drittländern“ erzielt haben, sollten kurzfristig die Chance einer strafbefreienden Selbstanzeige nutzen. Darüber hinaus sollten auch diejenigen Steuerpflichtigen, die aus ausländischen Bankkonten keine Erträge erzielt, aber hohe Einzahlungen auf ausländischen Konten geleistet haben, die aus bislang nicht erklärten Einkunftsquellen stammen, die Möglichkeit der Selbstanzeige nutzen.