Keine strafbefreiende Wirkung steuerlicher Selbstanzeige bei einschlägiger Medienberichterstattung
Gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht geht davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des „Rechnenmüssens“ bereits dann erfüllt ist, wenn der Täter aufgrund der ihm nachweislich bekannten Umstände mit der Entdeckung seiner Tat rechnen musste. Die Entdeckung der Tat muss sich ihm nicht aufgedrängt haben; es genügt, wenn er eine Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält, auch wenn letztlich eine gewisse Unsicherheit verbleibt.
Hat jemand bei seiner Selbstanzeige aufgrund Medienberichterstattung Kenntnis davon, dass die Finanzbehörden in Besitz von Daten-CDs gelangt sind, die Daten zu einer der Banken enthalten, bei der der Betreffende ein Konto hat, muss dieser damit rechnen, dass seine Tat dadurch bereits entdeckt worden war. Damit kommt eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO nicht mehr in Betracht.