Kein Kompensationsverbot für die Vorsteuer auf hinterzogene Umsatzsteuer
Der BGH hat mit dem Urteil vom 13. September 2018 (Az. 1 StR 642/17) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und unter bestimmten Umständen eine Saldierung von Vorsteuer und Umsatzsteuer für die steuerstrafrechtliche Würdigung zugelassen. Durch das so genannte Kompensationsverbot aus § 370 Abs. 4 S. 3 AO war es für die Beurteilung von Steuerhinterziehungen bisher unerheblich, ob ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG auf eine hinterzogene Umsatzsteuer hätte erfolgen können. Es konnte daher zu dem Ergebnis kommen, dass beim Verschweigen von steuerlich erheblichen Tatsachen auch dann eine Steuerhinterziehung begangen wurde, obwohl etwa eine Steuererstattung zu erwarten gewesen wäre.
Im Urteilsfall hatte der Angeklagte für seinen Gebrauchtwagenhandel keine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Das Landgericht nahm zur Beurteilung der Schadenshöhe die verschwiegenen Umsätze zur Grundlage, ohne die Vorsteuer jedoch in Abzug zu bringen.
Eine Ausnahme zum Kompensationsverbot gilt nur dann, wenn die Steuervorteile, die dem Steuerpflichtigen zugestanden hätten, mit den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang standen. Der Vorsteuerabzug war von dieser Ausnahme regelmäßig nicht umfasst.
Der BGH hat dies nun verworfen und entschieden, das ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Umsatzsteuer und den abziehbaren Vorsteuerbeträgen gegeben ist, da die Nichterklärung der Umsatzsteuer auf den Ausgangsumsatz regelmäßig auch die Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs zur Folge hat (insbesondere bei Einkauf und Weiterverkauf von Ware). Der erforderliche Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn die nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war (keine Scheinrechnung). Sofern auch die anderen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG vorliegen, so ist von nun an auch der Vorsteuerabzug bei der Berechnung der Höhe der hinterzogenen Steuer zu berücksichtigen.
Die Aufhebung des Kompensationsverbots für die Vorsteuer ist neben der Strafzumessung aufgrund des hinterzogenen Betrags auch wichtig, da sich die Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO vorliegt, nach der Höhe des Steuerschadens richtet. Im vorliegenden Fall des Gebrauchtwagenhändlers standen den verschwiegenen Umsätzen Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe gegenüber, so dass im Ergebnis sogar gar keine Steuerhinterziehung mehr vorlag.
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