Drohende Verjährung von Steuerdelikten
Wie jedes Delikt können auch Steuerdelikte unter bestimmten Umständen verjähren. Geregelt ist dies in der Abgabenordnung (AO) und betrifft auch solche Delikte, die über ein Konto im europäischen und internationalen Ausland begangen worden sind bzw. begangen werden.
Längst hat die Bundesrepublik Abkommen zur Übermittlung von relevanten Daten mit ausländischen Staaten geschlossen. Doch die Aufbereitung und Weiterleitung dieser Daten an die Länder und Finanzämter beansprucht Kapazitäten und Zeit. Geschieht dies nicht rechtzeitig, drohen mögliche Steuerdelikte zu verjähren.
Am 18.04.2019 stellte die FDP-Fraktion eine kleine Anfrage (BT-Drucks. 19/9570) an die Bundesregierung, deren Gegenstand die zahlreichen Abkommen waren, die Deutschland in jüngster Vergangenheit zum automatischen Austausch von Steuerdaten auf europäischer und internationaler Ebene geschlossen hat.
Hierzu zählt
• der EARL- Steueraustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten seit 2014,
• das FATCA-Abkommen, durch das seit 2015 Kontoinformationen zwischen der Bundesrepublik und den USA geteilt werden,
• sowie der CRS-Datenaustausch, der seit 2017 zur Transparenz über Finanzkonten in den OECD-Partnerstaaten beiträgt.
Die FDP-Fraktion verweist auf einen Bericht des Bundesrechnungshofs (BRH) an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 28. September 2018, in dem die Prüfer unter anderem bemängelten, dass für die EARL- und FATCA-Daten dringend die Aufbereitung und die Weiterleitung an die Finanzämter erfolgen müssen. Bei Versäumnis würde die reguläre Festsetzungsverjährung von mehreren hunderttausend Datensätzen zum 31. Dezember 2019 eintreten.
In der Antwort der Bundesregierung vom 13.05.2019 (BT-Drucks. 19/10083) seien für das Jahr 2014 laut eigner Aussage rund 1 Mio. Datensätze, darunter rd. 8,1 Mrd. Euro Einkommen und rd. 41,6 Mrd. Euro Vermögen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt worden. Im Jahr 2015 belaufe es sich auf rd. 1 Mio. Datensätze, rd. 8,4 Mrd. Euro Einkommen und rd. 37,1 Mrd. Euro Vermögen. Die Weiterleitung für das Meldejahr 2014 sei Ende März 2019 gestartet. Bisher wurden rund eine Million Kontrollmitteilungen an die Länder weitergeleitet.
Die Regierung geht weiterhin davon aus, dass nicht alle EARL- und FATCA-Datensätze des Besteuerungszeitraums 2014 der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren zzgl. einem Jahr Anlaufhemmung wegen der Steuererklärungspflicht unterliegen. Diese bis zu drei Jahre andauernde Anlaufhemmung (§ 170 II S. 1 Nr. 1 AO) sei in Fällen einer späteren Abgabe oder auch der Nichtabgabe der Steuererklärung zu beachten. Des Weiteren könne bei Steuerpflichtigen, die steuerlich beraten werden, davon ausgegangen werden, dass die mit der Beratung einhergehende Verlängerung der Steuererklärungsfristen auch weitgehend ausgeschöpft wurde.
Am 31. Dezember 2015 hätten im Schnitt nur rund 68 Prozent der Einkommensteuererklärungen der Steuerpflichtigen vorgelegen, wobei die Quote der steuerlich Beratenen bei 58 Prozent gelegen habe. Folglich werde in vielen Fällen die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31.Dezember 2020 oder mitunter noch später eintreten.
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