Die verlängerte Strafverfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung
Aufgrund der Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte – es handelte sich hierbei um Steuermodelle, bei denen der Staat mehrfach die (Kapitalertrag)Steuer erstattet, diese aber nur einmal erhalten hatte – welche zuletzt viel mediale Aufmerksamkeit genossen haben, hat der Gesetzgeber eine Verlängerung der steuerstrafrechtlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre beschlossen. Nach dem Ablauf dieser Frist darf die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Die Regelung gilt seit dem 29.12.2020 für Fälle der „besonders schweren Steuerhinterziehung“.
Was ist ein „besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung“?
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt grundsätzlich vor, sobald der hinterzogene Betrag EUR 50.000,00 übersteigt. Der Betrag muss sich grundsätzlich aus je einer Tat bzw. Steuererklärung ergeben.
Die neu eingeführte Regelung hat weitreichende Folgen für die Praxis und ist rückwirkend auf alle Taten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt sind, anzuwenden.
Welche Auswirkungen hat diese Regelung auf die steuerliche Selbstanzeige?
Die neue Regelung wirkt sich auch auf das Erstellen einer (strafbefreienden) Selbstanzeige aus. Damit es sich um eine wirksame Selbstanzeige handelt, müssen die Angaben „aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart“, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre, gegenüber dem Finanzamt nacherklärt werden. Durch die Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsfrist müssen nun u. U. die letzten 15 Jahre offengelegt werden, sofern es sich um einen Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung handelt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bereits abgegebene Selbstanzeigen von dieser Regelung ausgenommen sind.
Welche Auswirkungen hat das auf die steuerliche Festsetzungsfrist?
Auch die steuerliche Festsetzungsverjährung kann von der neuen Regelung betroffen sein. Bei der Festsetzungsfrist handelt es sich ebenfalls um eine Verjährungsfrist. Läuft diese ab, gibt es keine Möglichkeit mehr eine Steuerfestsetzung zu ändern oder aufzuheben. Die sog. Ablaufhemmung verhindert, dass bei einer Steuerhinterziehung die steuerliche Festsetzungsfrist abläuft bevor die strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung verjährt ist, sodass sich im Ergebnis auch die steuerrechtliche Verjährungsfrist verlängert.
Zum Thema strafbefreiende Selbstanzeige sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.