Umsatzsteuer bei der „Vermietung“ von virtuellem Land
Das Finanzgericht Köln entschied am 13. August 2019 (Pressemitteilung vom 12. April 2021), dass bei der entgeltlichen Überlassung von Land in einem 3D-Welt-Simulationsspiel die Umsatzsteuerpflicht des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG greift. Konkret ging es um die „Vermietung“ von einem zuvor mit Kryptowährungen erworbenen Stück virtuellem Land (in der Realität also Arbeitsspeicher des Spielebetreibers), welches der Käufer sodann an andere Spieler gegen die monatliche Überlassung von Kryptowährungen vermietete und sich selbst den Betrag in US-Dollar umwandelte. Ein Gewerbe hat der in Deutschland ansässige „Vermieter“ diesbezüglich angemeldet. Die vom Finanzamt auf die „Vermietung“ der Grundstücke festgesetzte Umsatzsteuer wurde vom Steuerpflichtigen gerichtlich moniert. Warum das Gericht der Klage nicht stattgab, soll im Folgenden erörtert werden.
Als maßgeblich für die Steuerpflicht des Klägers erachtete das FG Köln seine Unternehmereigenschaft. Es wägte die Tätigkeit des Klägers vorliegend ab, um zu erörtern, ob diese als unternehmerisch zu erachten ist oder nicht – schließlich wurden die Einnahmen im Rahmen eines Online-Spiels erzielt. In Betracht kam daher auch eine „Freizeittätigkeit mit Gewinnabwurf“. Das Gericht entschied aber, dass durch die Nutzungsüberlassung gegen Krypto-Token und die Umwandlung eben dieser in US-Dollar vorliegend ganz klar eine unternehmerische Tätigkeit dem üblichen Spielspaß überwogen hat.
Dass der Kläger daher als Unternehmer „Leistungen gegen Entgelt“ erbracht hat, bejahte das Gericht ebenfalls. Entgegen der Klägeransicht wurde ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als gegeben erachtet. Zwar machte der Kläger geltend, Rechtsverhältnisse würden wohl nur zwischen dem Spielbetreiber und den jeweiligen Nutzern bestehen, nicht aber zwischen den Nutzern untereinander. Das FG Köln allerdings verglich das Onlinespiel mit einem Markt, auf dem Händler ihre Waren anbieten und verkaufen können und erachtete den „Mietvorgang“ des Klägers hier deshalb als eine Rechtsbeziehung, die aufgrund der virtuellen Interaktion der Spielfiguren entstanden ist.
Ein interessanter Streitpunkt war weiter die Frage, ob die – nach gerichtlicher Auffassung – sonstigen Leistungen auch im Inland (der Kläger kam aus Deutschland) erbracht worden sind. Das Unternehmen, welches das Online-Spiel unterhält, hat ihren Sitz nämlich in den USA. Dementsprechend könnte man der Auffassung sein, die Leistungen wurden auch dort erbracht, weshalb sie nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen würden. Eine konkrete Antwort auf diese Frage gab das Gericht zwar nicht, sah aber den Leistungsort aus verschiedenen Gründen auf jeden Fall in Deutschland.
Letztendlich ist diese finanzgerichtliche Entscheidung eine erste wegweisende Entscheidung für die virtuelle Vermietung von Gegenständen im Austausch gegen virtuelle Währungen und damit im Allgemeinen für die „Online-Welt“. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen und ist bereits anhängig, weswegen eine höchstrichterliche Entscheidung mit Spannung erwartet wird.
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