Kryptowährungen als Teil des Arbeitsentgelts
Kryptowährungen sind mittlerweile mehr als nur ein Investment für Enthusiasten. Kryptowährungen und Blockchain haben längst Einzug in den Arbeitsalltag vieler Unternehmen gefunden und geben Arbeitgebern einen Anlass, sich als modern und interessant zu präsentieren. So haben einige Arbeitnehmer mittlerweile die Möglichkeit, sich Teile ihres monatlichen Lohnes in Form von z.B. Bitcoin auszahlen zu lassen.
Welche rechtlichen und steuerlichen Aspekte sind hierbei zu beachten?
Das sog. Arbeitsentgelt soll grundsätzlich in Euro berechnet und ausgezahlt werden (§ 107 Abs. I GewO). Abs. 2 dieser Norm ermöglicht jedoch auch die Vereinbarung von Sachbezügen als Teil des Arbeitsentgelts. Unter solchen Sachbezügen fällt unter anderem Bitcoin.
Ein Fallbeispiel
Herr A erhält ein monatliches Bruttogehalt von EUR 5.000,- und lässt sich davon EUR 500,- in Bitcoin auszahlen.
Die Vorteile aus Sicht des Herrn A: schnelle und kostengünstige internationale Überweisungen, Transparenz und Sicherheit von Transaktionen sowie die Möglichkeit, von Wertsteigerungen zu profitieren.
Doch bei näherer Betrachtung ergeben sich auch einige Herausforderungen. Der größte Nachteil liegt auf der Hand: Der Wert von Bitcoin kann starken Schwankungen unterliegen.
Die EUR 500,- in Bitcoin könnten nach einigen Monaten weniger wert sein, als sie es noch bei der Auszahlung waren. Hinzu kommt, dass die Lohnsteuer, die bei Herrn A einbehalten wird, auf den Sachbezügen basiert, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einen Wert von EUR 500,- hatten. So vertritt es auch die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 11. Mai 2022 (Rz. 88). Bei Token, die zum Zuflusszeitpunkt noch nicht gehandelt werden können, erfolgt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Bewertung des Sachbezugs mit dem ersten Marktkurs des Tokens (Rz. 89), was u. U. bei einem schnellen Kursabfall des neuen Token-Projekts schwerwiegende Folgen haben kann.
Um eine derartige Abhängigkeit von den Schwankungen des Marktes zu vermeiden, könnte man Herrn A raten, seine EUR 500,- in Bitcoin rechtzeitig zu verkaufen und Teilgewinne zu realisieren bzw. Verluste möglichst gering zu halten.
Hierzu muss man jedoch wissen: auf den Verkauf von Bitcoin werden ebenfalls Steuern erhoben. Auf die EUR 500,- in Bitcoin fallen somit nicht nur die Lohnsteuer bei Zufluss, sondern auch u. U. Einkommensteuer beim Verkauf an.
Um diese Einkommensteuer beim Verkauf zu umgehen, muss man die Krypto-Assets ein Jahr lang nach Anschaffung (hier Lohnzufluss) halten. Gemäß § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nämlich private Veräußerungsgeschäfte lediglich innerhalb eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung steuerpflichtig.
Herr A müsste demnach ein Jahr warten, bevor er seine EUR 500,- in Bitcoin steuerfrei verkaufen kann. Wie der Markt am Ende dieses Jahres aussieht, ist im Voraus selbstverständlich nicht absehbar.
Fazit
Die Option, Teile des Gehalts in Bitcoin zu erhalten, mag auf den ersten Blick verlockend erscheinen. Doch sie ist nicht ohne ihre Herausforderungen und Risiken. Arbeitnehmer sollten sich der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Volatilität der Märkte und der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein, bevor sie sich auf diese moderne Form der Entlohnung einlassen. Zumindest sollte zuvor steuerrechtliche Beratung eingeholt werden, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.
Zu den Themen Versteuerung von Kryptowährung sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.
DISCLAIMER: Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen.