Entwurf des BMF zur Dokumentation von Kryptowährungstransaktionen: Was Anleger wissen müssen
Am 6. März 2024 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf zur Ergänzung des bestehenden BMF-Schreibens vom 10. Mai 2022. Diese Neuerungen präzisieren die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen und Token und stellen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie kennen sollten.
Erweiterte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
Der Entwurf legt großen Wert auf die steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei der Nutzung von dezentralen und zentralen Handelsplattformen. Besonders hervorzuheben sind die erweiterten Mitwirkungspflichten bei der Nutzung ausländischer Handelsplattformen und Börsen. Steuerpflichtige sind verpflichtet, alle notwendigen Informationen selbst zu beschaffen und können sich nicht auf das Nichtvorhandensein von Daten berufen. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste gehen zulasten der Steuerpflichtigen und können zu Schätzungen durch das Finanzamt führen, die jedoch keine sanktionierende Wirkung haben dürfen.
Umfangreicher Katalog an Anforderungen
Der Entwurf stellt einen umfangreichen Katalog an Angaben zusammen, die von den Finanzämtern angefordert werden können. Dazu gehören unter anderem genutzte Wallet-Adressen, Transaktions-Hashwerte und Account-Informationen zu den genutzten Börsen und Handelsplattformen. Diese Informationen müssen sorgfältig dokumentiert und bereitgehalten werden.
Anforderungen an die Software im Betriebsvermögen
Für Steuerpflichtige, die Kryptowährungen im Betriebsvermögen halten, gelten strenge Anforderungen an die Software zur Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenzugriff (GoBD). Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit diesen Anforderungen vertraut zu machen und die Eignung der Daten von Handelsplattformen für den Buchführungsimport sicherzustellen. Die Erstellung einer Verfahrensdokumentation für spezielle Software ist ebenfalls erforderlich, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Mitwirkungspflichten im Privatvermögen
Auch für private Steuerpflichtige gelten umfangreiche Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten. Insbesondere müssen alle Transaktionen regelmäßig dokumentiert und die entsprechenden Nachweise, wie Screenshots aus Wallets oder Accounts von Handelsplattformen, bereitgehalten werden. Steuerpflichtige mit besonderen Aufbewahrungspflichten nach § 147a AO müssen die entsprechenden Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren.
Die Bedeutung der rechtzeitigen Sicherung von Krypto-Transaktionsübersichten
Ein weiterer wichtiger Punkt des Entwurfs ist die rechtzeitige Sicherung von Krypto-Transaktionsübersichten. Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass sie regelmäßig ihre Transaktionsübersichten abrufen, da die Möglichkeit des Abrufs bei einigen Anbietern zeitlich beschränkt sein kann. Schwierigkeiten können entstehen, wenn Steuerpflichtige aufgrund von Insolvenz oder Verbot einer Börse keinen Zugang mehr zu diesen Daten haben. In solchen Fällen drohen Schätzungen der Gewinne durch das Finanzamt.
Erweiterte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten
Im Steuerrecht gilt bei Auslandssachverhalten eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen. Dies betrifft insbesondere den Handel mit Kryptowährungen über ausländische Handelsplattformen oder Börsen. Steuerpflichtige müssen umfassende Informationen bereitstellen, da die Ermittlungsmöglichkeiten der deutschen Steuerbehörden im Ausland eingeschränkt sind.
Wenn Sie Fragen zu den steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen haben, beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.