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Erbausschlagung auch im Ausland möglich

31. März 2022

Bei einem vor dem OLG Köln verhandelten Fall handelte es sich um eine Erbschaft aus Deutschland, bei der die potentielle Erbin in Brasilien ansässig gewesen ist. Diese wollte das Erbe ausschlagen, erklärte dies schriftlich auf Portugiesisch und ließ die Ausschlagung zusätzlich ins Deutsche übersetzen. Beide Dokumente wurden von einer „autorisierten Schreiberin im außergerichtlichen Dienst“ beurkundet und mit einer sog. „Apostille“ – einer besonderen Beglaubigungsform im internationalen Beurkundungsverfahren, mit welcher die Echtheit eines öffentlichen Dokuments rechtswirksam und grenzüberschreitend beglaubigt wird – versehen. Im Rahmen des deutschen Erbscheinverfahrens wurde dann die Zulässigkeit der Ausschlagung thematisiert.

In der Regel ist es den Erben möglich, eine Erbschaft auszuschlagen, sofern einige Vorschriften beachtet werden. Fraglich ist allerdings, ob eine Erbschaft aus Deutschland auch im Ausland rechtskräftig ausgeschlagen werden kann.

Das Nachlassgericht hielt die Ausschlagung für unwirksam. Die Ausschlagung erfülle weder die Erfordernisse einer Erbausschlagung nach deutschem, noch nach brasilianischem Recht. Zudem hätte die Ausschlagung nach deutschem Recht, genauer vor einem deutschen Notar oder Konsulat erklärt werden müssen. Auch die Voraussetzungen nach brasilianischem Recht seien nicht eingehalten worden, da keine öffentliche Beurkundung erfolgte. Der Erbscheinantrag wurde im Ergebnis vom Nachlassgericht zurückgewiesen, da die Ausschlagungserklärung nicht den formellen Voraussetzungen entspräche.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das Kölner OLG stimmte den Ausführungen des Nachlassgerichts nicht zu und erklärte die Ausschlagung für formgerecht. Dass die brasilianischen Anforderungen nicht eingehalten wurden, sei unbeachtlich, da die deutschen Formvorschriften eingehalten wurden. Die Richter erklärten weiterhin, dass die Beglaubigung zwar grundsätzlich durch einen deutschen Notar zu erfolgen hat, dies jedoch durch eine Beglaubigung einer ähnlich autorisierten Person des brasilianischen Rechts ersetzt werden kann.

Nach dieser Entscheidung gilt also, dass grundsätzlich eine Erbschaft auch im Ausland ausgeschlagen werden kann, sofern der unterzeichnende Beglaubigte eine vergleichbare Stelle innehat, wie im deutschen Recht. Mittel der Wahl bleibt jedoch die Ausschlagung beim deutschen Konsulat.

Zum Thema Erbausschlagung sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.