Steuerliche Behandlung von Vor- und Nacherbschaft
Aus zivilrechtlicher Sicht werden sowohl Vor- als auch Nacherbe zum Zeitpunkt des Erbfalls gleichzeitig Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Vorerbe wird durch die Regelungen der §§ 2112 ff. BGB daran gehindert, das Nachlassvermögen zu verschleudern, bevor der Nacherbe darauf zugreifen kann.
Steuerrechtlich wird dies allerdings anders behandelt: Hierbei ist § 6 ErbStG der Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Beurteilung.
Grundsätzlich entstehen zwei separat voneinander zu versteuernde Erbfälle. Nach § 6 I ErbStG gilt der Vorerbe grundsätzlich als Erbe, der vom Erblasser erwirbt. In diesem Zusammenhang wird sodann die Steuerklasse gem. § 15 I ErbStG und der korrespondierende Freibetrag gem. § 16 I ErbStG ermittelt. Maßgeblich dafür ist das Verwandtschaftsverhältnis des Erblassers und des Vorerben. Der Erblasser kann seine dann anfallende Steuerpflicht allerdings aus der Vorerbschaft ableisten.
Für den Nacherben gilt § 6 II 1 ErbStG. Demnach gilt das Vermögen als „vom Vorerben stammend“ und ist erneut zu versteuern. Hier wird jedoch überraschenderweise das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben zur Errechnung der Steuerbeträge zugrunde gelegt und eben nicht das zum Erblasser. Eine Ausnahme kann gem. § 6 II 2 ErbStG auf Antrag des Nacherben erfolgen, sofern ihn das Verwandtschaftsverhältnis des Nacherben zum eigentlichen Erblasser steuerrechtlich begünstigen würde, also einen geringeren Prozentsatz bei der Erbschaftssteuer oder einen höheren Freibetrag einräumt.
Grundsätzlich birgt die Vor- und Nacherbschaft steuerrechtlich einige Tücken. Schließlich wird derselbe Nachlass gewissermaßen doppelt versteuert, was sich gerade bei besonders werthaltigen Nachlassen schmerzhaft auf das am Ende beim Nacherben landende Endvermögen auswirken kann. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Steuerfreibetrag für Familienheime gemäß § 13 I Nr. 4c ErbStG bei der Zwischenschaltung eines Vorerben wegfällt, da ein Erwerb „durch Kinder“ des eigentlichen Erblassers nicht mehr erfolgt, weil § 6 II 1 ErbStG auch hier die Erbschaft als vom Vorerben stammend einstuft.
Vorteile können sich dagegen beim Erben von Unternehmensvermögen (vgl. vor allem §§ 13a, 13c, 28a ErbStG) ergeben. Auch gibt es die Möglichkeit, die oben erwähnte „Doppelversteuerung“ beim Nacherben mit der Steuerzahlung des Vorerben gem. § 6 III 2 ErbStG unter gewissen Voraussetzungen in Abzug zu bringen. Um bei der Einsetzung einer Vor- und Nacherbschaft teure Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich die vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Erb- bzw. Steuerrecht.
Zu dem Thema Vor- und Nacherbschaft sowie allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.