Privates vs. notarielles Nachlassverzeichnis – wirklich wesensgleich?
Es gibt zwei Formen von Nachlassverzeichnissen, um den Bestand eines Nachlasses nachzuweisen. Das private Nachlassverzeichnis, das von den Erben selbst erstellt wird, und das notarielle.
Nachlassverzeichnisse werden oft von Pflichtteilsberechtigten verlangt, um anhand dessen ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen und beziffern zu können. Da das Erstellen notarieller Nachlassverzeichnisse oft Jahre dauert und mit vielen Mühen und Kosten verbunden ist, empfinden es die Erben oft als „Schikane“, wenn die Pflichtteilsberechtigten von ihnen ein solches verlangen.
So war es auch in dem Fall, der mit Urteil vom 31.10.2018 (Az. IV ZR 313/17) vom BGH entschieden wurde:
Die Klägerin stritt mit den Geschwistern ihres vorverstorbenen Vaters um das Erbe der Großmutter. Nachdem sie ein Vermächtnis ausgeschlagen hatte, forderte sie im Rahmen der Geltendmachung ihres Pflichtteils die Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses und später, weil ihr dieses als Nachweis nicht ausreichte, zudem noch ein notarielles. Letztere weisen aufgrund ihrer „Amtlichkeit“ grundsätzlich eine höhere Gewähr für die Richtigkeit auf. Die Klage hinsichtlich des privaten Nachlassverzeichnisses war rechtzeitig vor Ende der Verjährungsfrist erhoben worden, der spätere Antrag auf das notarielle Nachlassverzeichnis jedoch erst im Laufe des Verfahrens und dadurch nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Der BGH stellte in dem Urteil die Wesensgleichheit des privaten und des notariellen Nachlassverzeichnisses fest. Er entschied, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses daher grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses hemmt. Die Auskunftsansprüche entspringen nach Auffassung des Gerichts dem gleichen Lebenssachverhalt – sie dienen dem gleichen Endziel und sind damit materiell wesensgleich.