Patientenverfügung und COVID-19
Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem der Verfügende für all die Fälle, in denen er aufgrund von akuter Krankheit oder einem beginnenden Sterbeprozess seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann, etwaige Behandlungs-, Begleitungs- und Versorgungswünsche niederschreiben kann. Geregelt ist sie in den §§ 1901a f. BGB. In Anbetracht der aktuellen pandemischen Lage stellen sich immer mehr Menschen die Frage, ob eine von ihnen bereits erstellte Patientenverfügung durch das Coronavirus nunmehr einer Aktualisierung bedarf.
Und diese Frage ist nicht ganz unbegründet: In vielen Patientenverfügungen findet sich zunächst der allgemeine Passus, dass „lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt“ werden sollen. Konkretisiert wird der Wunsch meistens auch mit der Formulierung, dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine bereits eingeleitete wieder eingestellt werden soll. Doch gerade eine sog. invasive Beatmung stellt die gängige Behandlungspraxis gegen die schweren Verläufe einer COVID-19-Erkrankung dar. Die allermeisten Patientenverfügungen werden vermutlich vor dem Ausbruch der Pandemie erstellt worden sein und diese Krankheit nicht bedacht haben.
Es stellt sich nun die Frage: Was soll passieren? Soll die Patientenverfügung vorgehen, und trotz einer gewissen Heilungschance keine Beatmung durchgeführt werden, oder soll hier eine Ausnahme von der Verfügungsbestimmung greifen?
Diese Frage ist von großer Bedeutung. Der Bundesgerichtshof stellt strenge Anforderungen sowohl an die Bestimmungen der Patientenverfügung (BGH, Urt. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16 und v. 14.11.2018, Az. XII ZB 107/18) als auch der Vorsorgevollmacht nach § 1901c BGB (BGH, Urt. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16), die im Übrigen immer im selben Zuge mit einer Patientenverfügung erstellt werden sollte – im Idealfall auch mit Wirkung über den Tod hinaus (Trans- und Postmortalität). Im Zweifel werden Gerichte die Dokumente daher für nichtig erklären, was fatal für die Behandlung des Verfügenden wäre. Es sollte sich also damit auseinandergesetzt werden, was man im Falle einer schweren Erkrankung mit dem Corona-Virus wünscht und wie dieser Wunsch konkret zu formulieren ist. Hier empfiehlt sich der Gang zu einem auf die Fertigung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht, um eine bestmögliche Verfügungsbestimmung zu erarbeiten.
Zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sowie allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de