Nachweis der Formgültigkeit und des Inhalts eines unauffindbaren Testaments
Der letzte Wille des Erblassers lässt sich durch das von ihm erlassene Testament nachvollziehen. Handschriftlich verfasst und unterschrieben, ermöglicht es dem Verstorbenen noch zu Lebzeiten zu bestimmen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschieht.
Was passiert jedoch, wenn das Testament im Original nicht mehr auffindbar ist?
Nicht selten geht das Testament verloren. Das Frustrierende für die vermeintlichen Erben ist in solchen Fällen, dass sie sich der Behauptung stellen müssen, der Erblasser hätte zu Lebzeiten seine Meinung bezüglich der Nachfolge geändert und das Schriftstück selbst zerstört.
Das OLG Frankfurt hat nun mit Beschluss vom 16.02.2021 zum Aktenzeichen 21 W 165/20 entschieden, dass ein unauffindbares Testament keine Vermutung dahingehend begründet, dass es vom Erblasser vernichtet wurde. Das heißt: Nur, weil das Testament nicht auffindbar ist, ist es nicht gleich widerrufen worden.
Was zunächst eine Erleichterung bei betroffenen Erben hervorrufen mag, birgt jedoch seine Schwierigkeiten. Zwar ist der Nachweis der Formgültigkeit und des Inhalts möglich, die Feststellungslast trägt jedoch derjenige, der sich auf die formgültige Testamentserrichtung beruft. Die Überzeugungskraft der Umstände ist hierbei ausschlaggebend. Liegt zum Beispiel gegebenenfalls eine Kopie des Originals vor oder gibt es Zeugen, die bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung zugegen waren?
Welches Vorgehen in einem solchen Fall zu empfehlen ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Nicht selten empfiehlt es sich, direkt nach Kenntnis des Erbfalls einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen, um das bestmögliche Vorgehen zu besprechen.
Zum Thema „Nachweis der Formgültigkeit und des Inhalts eines Testaments“ sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de