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Erbschaftsteuerreform 2016 – Ein grober Überblick

18. April 2016

Bisher konnten sich die Parteien über einzelne Punkte der Gesetzesänderung einigen; der Referentenentwurf sieht bisher folgende Änderungen vor:

Eine Begünstigung von Betriebsvermögen soll grundsätzlich weiterhin erhalten bleiben. Unverändert bleibt auch die Verschonung von 85% des begünstigten Vermögens sowie die Optionsverschonung, die unter gewissen Voraussetzungen eine 100%ige Verschonung ermöglicht. Es erfolgt jedoch eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Verschonung, und ihr Umfang wird eingeschränkt.

Die Lohnsummenprüfung soll zukünftig sowohl bei der Regelverschonung als auch bei der Optionsverschonung nur noch bei Unternehmen mit weniger als 3 Arbeitnehmern entfallen. Ab Erwerb eines Unternehmenswerts von Euro 26 Mio. (bzw. Euro 52 Mio. bei gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen, die zehn Jahre vor und 30 Jahre nach der Übertragung vorliegen) findet eine Bedarfsprüfung statt.

Zum begünstigten Vermögen wird nur noch Vermögen gezählt, das einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit überwiegend (also zu mehr als 50%) als Hauptzweck dient. Kann das Vermögen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden, ohne die betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen, so dient es nicht dem Hauptzweck und ist damit nicht begünstigtes Vermögen. Nicht begünstigtes Vermögen soll in Zukunft nur noch dann wie begünstigtes Vermögen behandelt werden können, soweit es nicht mehr als 10% des begünstigten Vermögens beträgt.

Worauf sich die Parteien letztendlich tatsächlich einigen, lässt sich noch nicht prognostizieren. Viele Punkte sind noch streitig, immer wieder werden neue Forderungen laut. Eine Einigung bis zum 30.06.2016 wird daher immer unwahrscheinlicher. Sollte es bis dahin kein neues Erbschaftsteuergesetz geben, so hat das Bundesverfassungsgericht laut Presseberichten mitgeteilt, dass es dann zunächst einmal beim Status quo bleibe, das alte Erbschaftsteuergesetz also auch über den 30.06.2016 hinaus zur Anwendung komme.