Skip to main content

Enterben genügt nicht

3. Juli 2019

Grundsätzlich steht jedem Abkömmling, Eltern oder Ehegatten ungeachtet seiner Erbenstellung gemäß § 2303 BGB im Erbfall ein Pflichtteil zu. Auch bei einer „Enterbung“ steht dem genannten Personenkreis daher der Pflichtteil zu. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann auch dieser Pflichtteil gemäß § 2333 BGB entzogen werden.

Vorliegend hatte der kinderlose Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Durch seinen Vater wurde der Erblasser in seiner Jugend fortwährend misshandelt, geschlagen und mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben. Weiterhin hatte der Vater dem Sohn keinen gehörigen Unterhalt geleistet, Gelder veruntreut und ihn sogar – mit bedingtem Tötungsvorsatz – mit einem Schraubenzieher angegriffen. Der Erblasser hatte stets geäußert, dass seinem Vater nichts zustehen solle. Nach dem Tod des Sohnes verlangte der Vater, der bis dahin keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn hatte, von der Witwe Auskunft in Form eines Nachlassverzeichnisses zur Wertermittlung, eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben sowie die Zahlung eines Betrags in Höhe von 1/8 des Gesamtnachlasses.

Die Witwe verweigerte dies mit dem Verweis auf eine Pflichtteilsentziehung durch die Verfehlungen des Vaters und den Willen des Erblassers. Gemäß § 2336 Abs. 1 BGB bedarf es für die Pflichtteilsentziehung allerdings der Form durch letztwillige Verfügung. Aufgrund dieser Rechtslage, hatte das Landgericht Nürnberg bereits zuvor im Sinne des Klägers entschieden. Aufgrund der offensichtlichen Erfolglosigkeit wurde die Berufung der Erbin vom Oberlandesgericht Nürnberg im Beschlusswege zurückgewiesen (Hinweisbeschluss v. 4.01.2018, 2 U 1668/17). Ansprüche aus einem Pflichtteilsrecht dürfen jedenfalls dann nicht als verwirkt angesehen werden, wenn hierdurch die in §§ 2333 ff., 2339, 2345 Abs. 2 BGB getroffene gesetzliche Wertung, insbesondere das Formerfordernis, umgangen werden würden. Die Frage, ob die vorgebrachten Verfehlungen des Vaters, die Pflichtteilsentziehungsgründe verwirklichen, kann – ungeachtet der Beweisfähigkeit – dahinstehen, da für einen Pflichtteilsentzug neben der tatsächlichen Verwirklichung von Tatbeständen des § 2333 BGB, gerade zwingend auch eine wirksame Pflichtteilsentziehung nach § 2336 BGB durch den Erblasser erforderlich ist. Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser führen jedenfalls dann nicht zur Pflichtteilsentziehung, wenn keine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser besteht. Andere Willenskundgaben des Erblassers sind demgegenüber unbeachtlich.

Auch eine Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß § 2345 Abs. 2 BGB, die gemäß §§ 2345 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2341, 143 Abs. 1 BGB von der Beklagten selbst durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Der (vom Kläger bestrittene) Vortrag der Beklagten ist unbeachtlich und hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Umstände des behaupteten Vorfalls ohne Substanz, da dieser nicht unter Beweis gestellt wurde. In der Berufungsbegründung berief sich die Beklagte dementsprechend selbst nicht mehr darauf.

Soll also tatsächlich ein Pflichtteil entzogen werden, genügt es nicht im Testament von einer bloßen Enterbung zu schreiben, auch dann nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte nachweislich Verfehlungen gegen den Erblasser begangen hat. Vielmehr muss die Pflichtteilsentziehung im Testament ausdrücklich angeordnet werden.

Gerne beraten wir Sie umfassend zu allen Bereichen rund um das Thema Testamentsgestaltung und Erbrecht. Weitergehende Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Erbrecht oder von unseren Spezialisten. Sie erreichen uns telefonisch unter 040 528403 – 0 oder per E-Mail info@rugefehsenfeld.de