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Der Erbfall im EU Ausland

27. August 2020

Nicht selten kommt es vor, dass der zukünftige Erblasser im Ausland verstirbt oder Nachlassvermögen im (EU-)Ausland besitzt. Dieser Umstand stellte europäische Juristen bis vor kurzem noch vor erhebliche Schwierigkeiten: In beiden Fällen prallen verschiedene souveräne Staaten mit eigenständigen Rechtsordnungen aufeinander.

Schnell stellt sich die Frage, vor welchem Nachlassgericht welchen Landes ein internationaler Erbfall eigentlich abgewickelt wird. Zudem muss geklärt werden, nach welchem Erbrecht der Erbfall zu behandeln ist. Dies alles sind Fragen, die seit dem 17.08.2015 von der „ Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses „ – kurz: EuErbVO – beantwortet werden.

Die EuErbVO ist immer dann zur Klärung von Zuständigkeits- und Anwendungsfragen heranzuziehen, wenn ein Erbfall in den Mitgliedsstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland) abzuwickeln ist. In ihr wird die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte geregelt und das anzuwendende Erbrecht bestimmt. Anknüpfungspunkt dafür ist jeweils der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt, Art. 4 bzw. Art. 21 I EuErbVO. Der Sinn dahinter ist der Gleichlauf von Zuständigkeit und anzuwendendem Recht sowie die Vermeidung einer Nachlasspaltung. Es spielt also im Grunde keine Rolle, ob der Erblasser beispielsweise im Spanienurlaub verstirbt – zuständig sind nach wie vor die Nachlassgerichte, in dessen Bezirk der Erblasser zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zudem wenden die Gerichte in den allermeisten Fällen ihr eigenes Recht an, sodass falsche Beschlüsse seitens des Gerichts, die auf dem falschen Verständnis von ausländischem Erbrecht basieren, grundsätzlich vermieden werden können.

In Art. 22 EuErbVO wird dem Erblasser darüber hinaus die Möglichkeit der beschränkten Rechtswahl gewährt. Er kann testamentarisch festlegen, dass für die Abwicklung seines Nachlasses das Recht seiner Staatsangehörigkeit anzuwenden ist. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt auseinanderfallen, oder letzterer nicht eindeutig zu ermitteln ist. Sofern diese Rechtswahl getroffen wurde, kann eine gleichlautende Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich und mit Zustimmung sämtlicher Betroffenen vereinbart werden, Art. 5 EuErbVO.

Was im ersten Moment einfach klingt, ist in der Praxis oft problembeladen: Dreh- und Angelpunkt dieser Verordnung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Hierzu liefert die EuErbVO allerdings keine klare Definition. Vielmehr wird dieser immer einzelfallabhängig und unter Beachtung der Erwägungsgründe der EuErbVO ermittelt. Schwierigkeiten bereiten zum Beispiel Freiberufler, die einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben, sich andererseits aber beruflich bedingt über längere Zeiträume hinweg in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in vielen Fällen, bei der Nachlassplanung eventuelle Bezüge zum Ausland im Auge zu behalten und bei Unsicherheiten die Beratung durch einen Spezialisten für internationales Erbrecht in Anspruch zu nehmen.

Zu dem Thema Internationales Erbrecht sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de