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Aufgepasst beim Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklauseln

24. Oktober 2018

Das so genannte Berliner Testament ist besonders bei Ehegatten eine beliebte Gestaltungsform der letztwilligen Verfügung. Dabei setzen sich die Ehegatten jeweils gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben. Beim Erbfall geht das Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehegatten über und sichert so dessen Versorgung. Nach dem Tod beider Elternteile wird der Nachlass dann gerecht unter allen Kindern aufgeteilt.

Diese Konstellation kann allerdings dadurch in Gefahr gebracht werden, wenn die Kinder beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Geltendmachung des Pflichtteils bringt den überlebenden Ehegatten in der Praxis häufig in finanzielle Schwierigkeiten, etwa dann, wenn der Verkauf einer Immobilie nötig wird, um den Pflichtteilsanspruch bedienen zu können. Um dies zu verhindern, wird oft eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament aufgenommen. Diese besagt, dass ein Kind, das beim Tod des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, nicht mehr Erbe des letztversterbenden Ehegatten wird. Die Geltendmachung des Pflichtteils würde also eine Selbstenterbung nach sich ziehen und soll so die Kinder von dieser Option abschrecken.

Wie stellt sich die Situation aber bei andersgearteten Handlungen dar, die noch keine explizite Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beinhalten? Vorliegend hatte eines der Kinder nach dem Tod der Mutter ein Nachlassverzeichnis angefordert, wie es für die Berechnung des Pflichtteils erforderlich ist. Dem überlebenden Vater wurde anwaltlich mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine gutachterliche Bewertung des Nachlasses vornehmen zu lassen. Nur gegen eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000€ sei man bereit, auf die Erstellung des Gutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte den geforderten Betrag und sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an. Dies wurde von Seiten des Kindes erwartungsgemäß anders gesehen.

Das OLG Köln hat nun entschieden (Beschluss 2 Wx 314/18 vom 27.09.2018), dass im Auskunftsverlangen in Verbindung mit einer Geldforderung bereits ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils zu sehen sei. Durch dieses ernsthafte Verlangen wurde die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst und das Kind hat somit seine Position als Erbe verloren. Maßgeblich sei laut Gericht nicht, was das Kind mit seiner Aufforderung bezwecken wollte, sondern vorrangig der Eindruck, welcher beim Vater entstehen musste. Laut Gericht war die drohende Inanspruchnahme des Vaters bei Nichtzahlung des geforderten Geldbetrags, aus Sicht eines objektiven Empfängers zumindest dazu geeignet, den Vater einer Belastung auszusetzen. Vor einer solchen Belastung sollte er durch die Pflichtteilsstrafklausel gerade geschützt werden.

Das Gericht hat also festgestellt, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gerade nicht erforderlich ist, um die Strafklausel auszulösen. Vielmehr kommt es allein auf die Perspektive des überlebenden Ehegatten an.

Trotz einer Pflichtteilsstrafklausel, kann das Kind allerdings sowohl nach dem Tod des Erstversterbenden, als auch erneut nach dem Tod des Letztversterbenden seinen Pflichtteil verlangen und steht so in der Praxis wirtschaftlich meist nicht schlechter dar, als die anderen Erben. Besonderes Augenmerk sollte aus Erbensicht aber auf unbedachte Forderungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch gelegt werden, da diese, wie oben dargestellt, eine Auslösung der Pflichtteilsstrafklausel auch ohne tatsächliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zur Folge haben können.