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Wer erbt mein Vermögen?

Ohne ein Testament gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1922 ff. BGB. Diese ist geprägt durch drei Grundprinzipien, der Erbfolge nach Ordnungen und der Erbfolge nach Stämmen und dem Repräsentationsprinzip.

Hierbei erben zuvörderst Kinder (Erste Ordnung, § 1924 BGB) zu gleichen Teilen sowie der Ehegatte (§ 1931 BGB). Wenn keine Kinder oder weitere Abkömmlinge und kein Ehegatte vorhanden sind, Erben die Eltern und deren weitere Kinder (zweite Ordnung, § 1925 BGB). Wenn auch solche nicht vorhanden sind, Erben die Großeltern und deren weitere Abkömmlinge (dritte Ordnung, § 1926 BGB).So lange Erben nach der ersten Ordnung vorhanden sind, schließen diese alle anderen Ordnungen aus usw.

Daneben ist die Erbfolge nach Stämmen maßgeblich. Diese besagt, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weggefallene Personen durch ihre Abkömmlinge ersetzt werden, § 1924 Abs. 3 BGB. Diese treten in die Position des Vorverstorbenen als dessen Stamm ein. So lange aber ein Kind lebt, schließt es seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus, es repräsentiert den Stamm, § 1924 Abs. 2 BGB.

Daneben kann jeder, der mindestens 16 Jahre alt ist, seine Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Regelung grundsätzlich frei bestimmen.

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Wie kann ich einen Erben bestimmen?

Einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Erben können Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmen, § 1937 BGB. Diese individuelle Erbenbestimmung hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Es ist auch möglich, nur zu bestimmen, dass eine oder mehrer Personen nicht erben sollen, diese also ausgeschlossen werden sollen, § 1938 BGB.

Durch ein Testament können Sie allein bestimmen, wer Erbe werden soll, eine Mitwirkung anderer Personen ist nicht erforderlich. Ein Testament kann entweder eigenhändig, also handschriftlich geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB) verfasst werden Auch ist möglich, bestimmten Personen nur einzelne Gegenstände als sog. Vermächtnisse (§ 1939 BGB) zuzuwenden. Eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis kann auch von einer Bedingung oder Auflage abhängig gemacht werden.

All diese Regelungen können auch in einem Erbvertrag (§ 1941 BGB) getroffen werden. Für den Abschluss einen Erbvertrages muss jedoch zwingend eine weitere Person mitwirken und der Erbvertrag kann nur bei gleichzeitige Anwesenheit vor einem Notar abgeschlossen werden (§ 2276 BGB). Zumeist empfiehlt es sich, bei der Planung eines Testamentes oder Erbvertrages professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Was ist ein Testament?

Ein Testament ist gemäß § 1937 BGB eine letztwillige Verfügung, in der man Erben einsetzen, Personen enterben, Vermächtnisse bestimmen, Auflagen bestimmen und Testamentsvollstreckung anordnen kann. Das Testament kann dabei eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB) oder bei einem Notar beurkundet (§ 2232 BGB) werden. Es kann jederzeit widerrufen werden (§ 2253 BGB), wenn man nicht möchte, dass es weiterhin gilt.

Durch das Testament kann die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1922 ff. BGB geändert werden. Man kann also grundsätzlich frei bestimmen, wie die Erbfolge nach dem eigenen Tod sein soll. Es können daneben zahlreiche bestimmte, auch detaillierte Anordnungen an Erben getroffen werden, wie diese zum Beispiel einen Nachlassgegenstand verwenden sollen.

Um sicher zu gehen, dass ein Testament nicht verloren geht, kann es beim Nachlassgericht am Wohnsitzort hinterlegt und in einem bundesweit einheitlichen und zentral verwalteten Testamentsregister registriert werden.

Ein Testament verliert seine Wirksamkeit, wenn man es durch ein neues Testament widerruft (§ 2254 BGB) oder vernichtet (§ 2255 BGB) oder aus der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht nimmt (§ 2256 BGB).

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Was ist das Pflichtteilsrecht?

Das Pflichtteilsrecht ist das grundsätzlich unentziehbare Erbrecht der nächsten Verwandten. gem. § 2303 BGB. Es ist als ein zentrales Element des Erbrechts in Deutschland sogar vom Grundgesetz geschützt und kann nicht abgeschafft werden.

Es steht den Kindern und weiteren Abkömmlingen sowie den Eltern und dem Ehegatten zu, § 2303 BGB. Das Pflichtteilsrecht ist kein echtes „Erbrecht“, sondern der Berechtigte hat einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, welche dem hälftigen Wert seines gesetzlichen Erbrechtes entspricht, § 2303 BGB.

Es kommt nur zum Tragen, wenn einer der Berechtigten durch ein Testament oder Erbvertrag enterbt worden ist, wenn also die gesetzliche Erbfolge nicht zum Tragen kommt und die Person auch nicht durch Testament zum Erben eingesetzt wurde.

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den oder die Erben.

Nur ganz ausnahmsweise kann auch der Pflichtteilsanspruch entzogen werden, etwa wenn der Berechtigte versucht hat, den Erblasser oder eine ihm nahe stehende Person zu töten, § 2333 BGB.

Nähere Informationen unter Pflichtteilsanspruch

Wann muss ich einen Erbschein beantragen?

Einen Erbschein müssen Sie immer dann beantragen, wenn Sie Erbe geworden sind, die Erbenstellung jedoch nicht ohne weiteres gegenüber Dritten nachweisen können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder es nur ein handschriftliches Testament gibt.

Hat der Erblasser hingegen ein klar formuliertes und mit nur wenigen Regelungen versehenes notarielles Testament errichtet, ist innerhalb Deutschlands ein Erbschein grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Banken den Erben nicht mehr allein wegen eines fehlenden Erbscheins zurückweisen.

Der Erbschein ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen, § 2353 BGB. Das Nachlassgericht ist dabei beim Amtsgericht angesiedelt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Den Erbscheines können Sie selbst beim Nachlassgericht beantragen, in dem Sie den Antrag direkt im Nachlassgericht zur Niederschrift stellen. Zur Antragstellung sind diverse Angaben und Dokumente mitzubringen.

Alternativ übernehmen wir selbstverständlich gern für Sie die Beantragung des Erbscheins. Kommen Sie gern auf uns zu!

Wann steht mir ein Pflichtteil zu?

Ein Pflichtteil steht Ihnen immer dann zu, wenn Sie als Ehegatte oder Abkömmling des Erblassers von diesem enterbt worden sind, § 2303 BGB. Wenn der Erblasser keinen Ehegatten und auch keine Abkömmlinge, d.h. Kinder oder Kindeskinder hinterlässt, sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt.

Entscheidend ist, dass das Pflichtteilsrecht grundsätzlich nur zum Tragen kommt, wenn der Erblasser Sie ausdrücklich enterbt oder jemand anderen als Erben eingesetzt und Ihnen nichts zugewandt hat.

Ohne eine solche Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein und ein Pflichtteilsanspruch entsteht nicht.

Ein sog. Zusatzpflichtteil kann Ihnen zustehen, wenn Ihnen der Erblasser zwar etwas zugewandt hat, zum Beispiel einen bestimmten Gegenstand, der Wert des Gegenstandes jedoch hinter dem Pflichtteilsanspruch zurückbleibt, § 2305 BGB. Weiterhin kann in bestimmten Fällen ein sog. Ergänzungspflichtteil verlangt werden, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod übermäßige Schenkungen vorgenommen hat. Diese werden dann (anteilig) bei der Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen, § 2325 BGB.

Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches steht Ihnen ein sog. Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben zu, § 2314 BGB, da für Sie oft nicht in Erfahrung zu bringen ist, wie hoch der Nachlasswert ist, nach dem sich auch der Pflichtteil bemisst.

Wie kann ich ein Erbe ausschlagen?

In bestimmten Fällen ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen, etwa wenn der Erblasser verschuldet war. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt dann, damit Sie nicht für die Schulden des Erblassers haften müssen. Wenn Sie auf Grund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden sind, kann es in Einzelfällen auch sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen, damit das Erbe direkt den eigenen Kindern zufällt, wenn diese die rangnächsten Erben sind. Durch die Ausschlagung entfällt Ihr Erbrecht. Die Ausschlagung der Erbschaft ist jedoch an bestimmte Fristen und Formvorschriften gebunden.

Die Ausschlagung kann gemäß § 1944 BGB nur innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem Sie Kenntnis von Ihrer Erbenstellung erlangt haben. Die Erklärung der Ausschlagung hat gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen, entweder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch eine Erklärung, deren Unterschrift ein Notar beglaubigt hat, § 1945 BGB.

In jedem Fall ist es sinnvoll, sich zur Frage der Notwendigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft beraten zu lassen, damit diese nicht nachteilig ist. Wir stehen Ihnen hier gern zur Seite.

Wann muss ich eine Erbschaftsteuererklärung erstellen?

Eine Erbschaftsteuererklärung muss dann erstellt werden, wenn das Erbe die geltenden Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge betragen z. B. bei Erbschaften zwischen Ehegatten EUR 500.000,00, bei Erbschaften von Kindern EUR 400.000,00 oder bei Erbschaften von Enkelkindern EUR 200.000,00. Aufgrund der unterschiedlichen Freibeträge empfehlen wir Ihnen bei Erbschaften uns als Steuerberater aufzusuchen, damit eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht versäumt wird. Die Kontaktierung eines Steuerberaters ist im Fall einer Erbschaft in jedem Fall zu empfehlen, da es neben der Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auch eine Anzeigepflicht für Erbschaften gegenüber dem Finanzamt gibt. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden. Einer Anzeige bedarf es nur in besonderen Ausnahmefällen nicht.

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Ansprechpartner
Bastian Ruge LL.M. - Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht | Fachanwalt für Steuerrecht

Bastian Ruge LL.M.

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